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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 62/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 1329; IMRRS 2009, 0800
ProzessualesProzessuales
Keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren!

BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - VII ZB 62/08

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 1156 BGH - Keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 3089
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 2/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3190
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 56/18

1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. (Rn. 14)*)

2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat. (Rn. 17)*)

3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden. (Rn. 20)*)

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IBRRS 2013, 2169; IMRRS 2013, 1231
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zur Räumung verurteilt: Vollstreckungstitel (un-)bestimmt?

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 61/12

1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.*)

2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.*)

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IBRRS 2012, 1580; IMRRS 2012, 1148
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - V ZA 8/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 5319; IMRRS 2011, 3882
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Grundbuchrecht - Zur Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung

BGH, Beschluss vom 24.11.2011 - VII ZB 12/11

Zur Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung, in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem "jeweiligen Gläubiger" der Grundschuld übernommen hat.*)

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IBRRS 2011, 2804; IMRRS 2011, 2012
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Muss Notar einem Rechtsnachfolger die Klausel erteilen?

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10

a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.*)

b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.*)

c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.*)

d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).*)

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IBRRS 2009, 2463; IMRRS 2009, 1337
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - VII ZB 101/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 1810; IMRRS 2009, 0947
ImmobilienImmobilien
Mehrfache Abtretung einer Sicherungsgrundschuld

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - 3 U 292/08

1. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.).*)

2. Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.*)

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IBRRS 2009, 4533
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - V ZB 180/08

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2009, 1329; IMRRS 2009, 0800
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren!

BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - VII ZB 62/08

Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27).*)

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