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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 85/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2296; IMRRS 2017, 0943; IVRRS 2017, 0360
ProzessualesProzessuales
Konkretisierung unbestimmter Einzelforderungen ist kein Hilfsantrag!

BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - VI ZR 85/16

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 475 BGH - Nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Konkretisierung ist zu berücksichtigen!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3677; IMRRS 2022, 1626; IVRRS 2022, 0590
ProzessualesProzessuales
Leistungsklage abgewiesen: Berufung mit Feststellungsantrag zulässig?

OLG Schleswig, Urteil vom 08.09.2022 - 5 U 181/21

Wird ein auf Leistung gerichteter Antrag abgewiesen und beantragt der Kläger ohne Änderung des Klagegrunds mit der Berufungsbegründung negative Feststellung, ist die Berufung nicht mangels Beschwer unzulässig.*)

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IBRRS 2022, 0870; IMRRS 2022, 0325; IVRRS 2022, 0121
ProzessualesProzessuales
Beschwer des Rechtsmittelführers bei einseitiger Erledigungserklärung?

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 37/21

1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1993 - VI ZR 249/92, unter II 2 b aa, IBRRS 1993, 0588 = NJW-RR 1993, 765; Beschlüsse vom 01.03.2011 - VIII ZR 19/10, Rz. 3, IBRRS 2011, 1055 = WuM 2011, 247; vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, Rz. 3, IBRRS 2015, 3569 = NJW 2015, 3173; vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790).

2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29.06.2017 - III ZR 540/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 2473; vom 10.04.2018 - II ZR 149/17, Rz. 4, IBRRS 2018, 1790). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer.

3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen.*)

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IBRRS 2022, 0919
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten; an die Stelle des Sachinteresses tritt das Kosteninteresse (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 = BeckRS 1993, 2183, NJW-RR 1993, 765 unter II 2 b aa; Beschlüsse vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10 = BeckRS 2011, 5979, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14 = BeckRS 2015, 13590, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 = BeckRS 2017, 117160, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 = BeckRS 2018, 9503, juris Rn. 4). (Rn. 11)*)

2. Eine andere Beurteilung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 = BeckRS 2017, 117160, juris Rn. 8; vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 = BeckRS 2018, 9503, juris Rn. 4). Grundsätzlich bestimmt in solchen Fällen allein der Umfang dieser Ansprüche die Beschwer. (Rn. 14)*)

3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf diese Ausnahme, hat er - innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, die Höhe solcher Ansprüche zu bestimmen. (Rn. 9 und 22)*)

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IBRRS 2021, 1296; IMRRS 2021, 0494; IVRRS 2021, 0219
ProzessualesProzessuales
Klage elektronisch verschickt: Transfervermerk ist keine Eingangsbestätigung!

AG Frankenthal, Urteil vom 26.02.2021 - 3c C 59/20

1a. Der Nachweis des Eingangs eines Schriftstücks auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts im Sinne des § 130a Abs. 5 ZPO obliegt auch bei Übersendung eines elektronischen Dokuments derjenigen Partei, die sich darauf beruft, bei einer Klageschrift, mit deren Eingang die Verjährung gehemmt werden soll, also der Klagepartei.*)

1b. Zum Nachweis des Eingangs reicht ein Transfervermerk, aus dem hervorgeht, dass ein Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt an das Gericht übermittelt wurde, nicht aus, weil aus ihm der Eingang bei Gericht gerade nicht entnommen werden kann; insbesondere ist ein derartiger, softwaregenerierter Vermerk nicht geeignet, die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu ersetzen.*)

2a. Bleibt eine automatisierte Empfangsbestätigung bzgl. einer auf elektronischem Weg versandten Akte aus und kommt es in der Folge auch nicht zu einer Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durch das Gericht, trifft die Klagepartei eine Nachfrageobliegenheit, nach der sie den Gründen dafür innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzugehen hat.*)

2b. Ein Zeitraum von über neun Wochen nach Fristablauf/Verjährungseintritt ist dabei jedenfalls deutlich zu lange, als dass eine anschließende Zustellung der Klage noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO angesehen werden könnte.*)

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IBRRS 2020, 1538; IMRRS 2020, 0676
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zu viel gezahlte Miete kann nur an alle Mieter ausgezahlt werden

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Rz. 10 f., IBRRS 2010, 1993 = IMRRS 2010, 1434 = NJW 2010, 1965) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.*)

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.*)

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2019, 352).*)




IBRRS 2020, 1304; IMRRS 2020, 0562; IVRRS 2020, 0229
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann ist die Zustellung „demnächst“ erfolgt?

OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2020 - 14 U 10/20

Zustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO heißt nicht "gleich".*)

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IBRRS 2019, 2069
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - XI ZR 331/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0341
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Mängel sind der "Betriebsleitung" anzuzeigen: Klausel unwirksam!

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 18/18

Eine vom Verkäufer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Sie benachteiligt den Käufer schon deshalb unangemessen, weil sie das Risiko, ob eine an den Verkäufer gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Käufer auferlegt.

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IBRRS 2018, 2231
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
KG kippt Korbion'sche Preisformel!

KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17

1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.*)

2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.*)

3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist.*)

4. Übersteigt die einem Bauunternehmer zugesagte Vergütung die Kosten, die ihm durch die Vertragserfüllung tatsächlich entstehen, so dass er einen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns erwirtschaftet, ist bei Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der entsprechende Zuschlagsfaktor auch auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden ("guter Preis bleibt guter Preis").*)

5. Auch bei der Ermittlung dieses Zuschlagsfaktors kommt es im Streitfall nicht auf den vom Unternehmer kalkulierten Wert, sondern den Faktor an, der in Anbetracht der tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens und der Vergütungshöhe zutreffend ist.*)

6. Auch wenn die Vergütung des Unternehmers zur Deckung seiner Kosten nicht auskömmlich ist, beläuft sich sein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B stets zumindest auf seine änderungsbedingten Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns.*)

7. Dieser angemessene Zuschlagsfaktor beträgt analog §§ 649 Satz 3 und 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F. mindestens 100/95 = 20/19 = 1,0526.*)

8. Für Bauprozesse folgt hieraus: Ein Bauunternehmer hat seinen Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B jedenfalls in Höhe eines Sockelbetrages schlüssig dargelegt, wenn er die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorgetragen hat. Ist dies geschehen, muss der Unternehmer die Kalkulation seiner Vergütung nicht weiter darlegen.*)




IBRRS 2018, 2328
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - XI ZR 584/16

ohne amtlichen Leitsatz

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