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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 363/11
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11
Volltext12 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 246 | BGH - Ersatzbeschaffung statt Reparatur: Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer? |
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
1. Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der - hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen. (Rn. 17)*)
2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. (Rn. 26)*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 494/18
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung). (Rn. 13 - 14)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115).
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17
1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. (Rn. 9)*)
2. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war. (Rn. 10)*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017 - 13 S 167/16
1. Dem Geschädigten kann nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt.
2. Die damit verbundenen Verzögerungen sind vom Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen.
VolltextBGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15
1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, 04.06.2015 - Rs. C-497/13, IBRRS 2015, 1859; IMRRS 2015, 0702; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, IBRRS 2006, 1923; IMRRS 2006, 1200 [Turbolader]; BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 259/06, IBRRS 2007, 3890; IMRRS 2007, 1757 [defekte Zylinderkopfdichtung]).*)
2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, 04.06.2015 - Rs. C-497/13, IBRRS 2015, 1859; IMRRS 2015, 0702; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829; BGH, 22.11.2004 - VIII ZR 21/04, IBRRS 2005, 0106; IMRRS 2005, 0038; BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, aaO; BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, IBRRS 2006, 1923; IMRRS 2006, 1200; BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05, IBRRS 2006, 1838; IMRRS 2006, 1139 [Katalysator]; BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131[Sommerekzem I]; vgl. BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 70/13, IBRRS 2014, 0811 [Fesselträgerschenkelschaden]).*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15
1. Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wieder-beschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987).*)
2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11).*)
VolltextBGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12
Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.*)
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