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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 341/10


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IBRRS 2012, 2923
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Haftet Vorstand/GF Dritten für Vermögensschäden?

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10

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42 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 612 BGH - Compliance-Verstoß: Haftet Geschäftsführer/Vorstand auch gegenüber Dritten?

41 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0096
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - III ZR 105/22

1. Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 19 und vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, NJW-RR 2020, 292 Rn. 35). (Rn. 16)*)

2. Die objektive Organstellung allein ist nicht hinreichend, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens, § 276 BGB, das gesondert festgestellt werden muss. (Rn. 17)*)

3. Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Es bestehen jedoch in jedem Fall gewisse Überwachungspflichten, die das danach unzuständige Organ zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 377 f). (Rn. 18)*)

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IBRRS 2023, 3604
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - III ZR 197/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 2027
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für Mindestlohn!

BAG, Urteil vom 30.03.2023 - 8 AZR 120/22

Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 20 MiLoG stellt - ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG - kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar.*)

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IBRRS 2022, 3804
SchiedswesenSchiedswesen
Entgegenstehende Rechtskraft eines anderen Schiedsspruchs ist zu beachten!

BayObLG, Beschluss vom 07.12.2022 - 101 Sch 76/22

1. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, welches auch von Schiedsgerichten zu beachten ist, stellt einen Widerspruch zum verfahrensrechtlichen ordre public dar, welcher zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führt.*)

2. Bei Erlass eines Schiedsspruchs kann die entgegenstehende Rechtskraft eines anderen Schiedsspruchs mit identischem Streitgegenstand zu beachten sein. Beruft sich eine Partei im Schiedsverfahren auf die entgegenstehende Rechtskraft eines in einem anderen Schiedsverfahren ergangenen Schiedsspruchs, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör es gebieten, in den Gründen des Schiedsspruchs darauf einzugehen.*)

3. Erfolgt das entsprechende Vorbringen zur entgegenstehenden Rechtskraft im Schiedsverfahren erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, kann es gegen das Gehörsrecht verstoßen, wenn das Schiedsgericht in der Begründung des Schiedsspruchs nicht zu erkennen gibt, dass es das Vorbringen zur Kenntnis genommen und die Möglichkeit der Wiedereröffnung der Verhandlung erwogen hat. Jedenfalls dann, wenn sich angesichts des Gewichts des (unverschuldet verspätet) Vorgetragenen die Erwägung einer Wiedereröffnung unmittelbar aufdrängt, muss sich aus dem Schiedsspruch ergeben, dass solche Erwägungen stattgefunden haben.*)

4. Der Umstand, dass das Schiedsverfahren, in dem zuerst ein Schiedsspruch ergangen ist, als „jüngeres“ Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO möglicherweise unzulässig gewesen ist, steht der grundsätzlichen Beachtlichkeit der materiellen Rechtskraft des gleichwohl ergangenen Schiedsspruchs im „älteren“ Verfahren nicht entgegen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht im „älteren“ Verfahren ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB annimmt, ist dies nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.*)

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IBRRS 2021, 3154
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - II ZR 157/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3155
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - II ZR 227/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3238
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - II ZR 228/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3157
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - II ZR 230/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3239
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - II ZR 229/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3241
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 20.07.2021 - II ZR 234/20

ohne amtlichen Leitsatz

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