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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 281/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1997; IMRRS 2014, 1074
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 1334 BGH - Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1186
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Kein Schmerzensgeld für Hanns Guck-in-die-Luft!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.03.2023 - 3 U 3080/22

Bei einem Sturzgeschehen kann die Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ausnahmsweise dazu führen, dass kein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn der Geschädigte sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen und die Sorgfaltspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen als gering einzustufen ist.*)

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IBRRS 2018, 3271
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wer (anderen) eine Grube gräbt, muss einen Bauzaun aufstellen!

OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 7 U 3118/17

1. Den Auftraggeber von Bauleistungen trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen.

2. Der Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer delegieren. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber ist vielmehr zur Überwachung und Instruktion des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmers verpflichtet.

3. Eine Flatterleine genügt nicht zur Absicherung eines metertiefen Grabens quer über einen Innenhof.

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IBRRS 2018, 2857; IMRRS 2018, 1014
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Eigenes Verhalten hätte Schaden nicht verhindert: Kein Mitverschulden!

KG, Urteil vom 12.06.2018 - 9 U 11/16

In dem Umfang, in dem ein vom Geschädigten zur eigenen Interessenwahrnehmung gefordertes Verhalten einen Schaden nach dem sich daran anschließenden hypothetischen Geschehensablauf nicht verhindert hätte, ist dessen Mitverschulden für den Schadenseintritt nicht kausal. Insoweit kann das Mitverschulden nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu einer Minderung eines bestehenden Schadenersatzanspruchs führen.*)

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IBRRS 2018, 1319
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 273/16

1. Die Vertragspartner sind zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrages mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte. (Rn. 19)*)

2. Wer sich seinem Vertragspartner gegenüber zur Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an seinem Grundstück verpflichtet hat, muss jedenfalls vor Eintritt der Verjährung des Rechtsverschaffungsanspruchs bei späteren Verfügungen über das Grundstück prüfen, ob die bewilligte Belastung in das Grundbuch eingetragen worden ist, und, wenn das noch nicht geschehen ist, die Verfügungen so gestalten, dass Eintragung des bewilligten Rechts möglich bleibt und nicht im Belieben eines Dritten steht. (Rn. 20)*)

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IBRRS 2016, 3201
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13

Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrages auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der Gesellschafter zu berechnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, ZIP 2016, 1541)*)

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BGH, Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 250/12

1. Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers nach Art. 18 II 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO) jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat, beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Ein bei einem Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zu berücksichtigendes Mitverschulden nach § 254 II BGB liegt grundsätzlich nicht deshalb vor, weil ein Handelsunternehmen dem durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochenen Vertriebsverbot sofort nachkommt und nicht zuwartet, bis schriftliche Informationen oder eine eidesstattliche Versicherung des Herstellers vorliegen. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe iSv § 5 I 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 1111; IMRRS 2015, 0655
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auch bei Mitverschulden: Keine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten!

BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 206/14

1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen.*)

2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.*)

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IBRRS 2015, 1237
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.11.2014 - VIII ZR 37/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 1997; IMRRS 2014, 1074
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wer sich nicht gegen eigenen Schaden schützt, muss sich Mitverschulden anrechnen lassen!

BGH, Urteil vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.*)

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