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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 280/05


Beste Treffer:
IBRRS 2006, 4998
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 31.10.2006 - VI ZR 280/05

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IBRRS 2006, 4495; IMRRS 2006, 3205
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Einigungsgebühr ist mehr als frühere Vergleichsgebühr

BGH, Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 280/05

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 1000 BGH - Wann entsteht eine Einigungsgebühr?

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 2845; IMRRS 2009, 1551; VPRRS 2009, 0235
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rechtsanwaltsvergütung im Vergabeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - 1 Verg 1/09

1. Mangels eines konkreten Gebührentatbestands verdient der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urt. vom 23.09.08 - Az. X ZB 19/07).

2. Daneben kann der Rechtsanwalt grds. aber zusätzlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit die Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG-VV verlangen , sofern deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.

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IBRRS 2009, 0016; IMRRS 2009, 0012
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ausarbeitung v. Vertragsentwurf: Mitwirkung an Einigungsvertrag?

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - IX ZR 186/07

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.*)

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IBRRS 2008, 3832
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 13/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3120; IMRRS 2008, 1802
ProzessualesProzessuales
Einigungsgebühr nur bei konkreter Entlastung des Gerichts?

BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 17/08

1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453)*)

2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.*)

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IBRRS 2008, 4458
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 11/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3954
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 14/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3043; IMRRS 2007, 1213
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Glaubhaftmachung der Vereinbarung reicht für Einigungsgebühr aus

BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.*)

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IBRRS 2007, 0244; IMRRS 2007, 0144
ProzessualesProzessuales
Kosten eines Vergleichs

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 54/06

1. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.*)

2. § 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseitiges Nachgeben enthält.*)

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IBRRS 2006, 4998
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 31.10.2006 - VI ZR 280/05

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2006, 4495; IMRRS 2006, 3205
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Einigungsgebühr ist mehr als frühere Vergleichsgebühr

BGH, Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 280/05

Zu den Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr.*)

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

II. Einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits im Prozess ( Rn. 466-467)