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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 189/05


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1795; IMRRS 2006, 1118
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Vermieter muss kein Sicherheitsglas nachrüsten

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05

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1 Beitrag gefunden
IMR 2006, 37 BGH - Verkehrssicherungspflicht: Vermieter muss kein Sicherheitsglas nachrüsten!

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3198; IMRRS 2021, 1193
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine verschuldensunabhängige Haftung unter den Mietern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2021 - 24 U 294/20

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 137/11, Rz. 9, IMRRS 2012, 0903).*)

2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als "praktisch wartungsfrei" angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.*)

3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 03.12.1985 - VI ZR 185/84, IMRRS 1985, 0002).*)

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IBRRS 2018, 2629
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Unternehmer muss Besteller auf notwendige Verhaltensregeln hinweisen!

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.*)

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IBRRS 2018, 1372; IMRRS 2018, 0496
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Räum- und Streupflichten des Eigentümers enden an der Grundstücksgrenze

BGH, Urteil vom 21.02.2018 - VIII ZR 255/16

1. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.*)

2. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.*)

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IBRRS 2018, 1274
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Wer eine Gefahrenlage schafft, muss Sicherungsmaßnahmen ergreifen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2018 - 1 U 1097/17

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 = IBRRS 2000, 0947; vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 = IBRRS 2000, 0500; vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 = IBRRS 2002, 0085; vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 = IBRRS 2003, 2290; vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04; vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 = IBRRS 2007, 3382; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06 = IBRRS 2007, 3423; OLG Koblenz, 19.01.2011 - 2 U 468/10; vom 11.09.2013 - 3 U 675/13; vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen.*)

2. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.*)

3. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, Urteile vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 = IBRRS 2006, 1795; vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 = IBRRS 2006, 2833; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 = IBRRS 2010, 0379), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (BGH, Urteil vom 20.09.1994 - VI ZR 162/93; OLG Hamm, Urteile vom 17.12.2001 - 13 U 171/01; vom 13.01.2006 - 9 U 143/05; BeckOK BGB Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Förster, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB § 823 Rn. 307; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Reinert, 43. Edition Stand 15.06.2017, BGB, § 839 Rn. 48).*)

4. Befindet sich ein Fahrradständer im Eingangsbereich eines stark frequentierten Weihnachtsmarktes unmittelbar vor einer Hauswand im Anschluss an einen leicht erhöhten Randstein und damit in einem Bereich, in dem sich Fußgänger ohnehin mit einer erhöhten Aufmerksamkeit bewegen müssen und hebt sich der Fahrradständer in Bezug auf seine Größe und Farbe deutlich von der Umgebung ab, wird ein Fußgänger bei Aufwendung der auch im Bereich von Weihnachtsmärkten mit starkem Publikumsverkehr gebotenen Vorsicht und Sorgfalt diesen ohne Weiteres rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nicht vorliegt.*)

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IBRRS 2015, 3145; IMRRS 2015, 1418
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015 - 8 U 32/14

Zum Anscheinsbeweis bei feuergefährlichen Arbeiten und dessen Erschütterung.

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IBRRS 2015, 0518; IMRRS 2015, 0302
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Haftung für Glatteisunfälle nach Ende der Räum- und Streupflicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95, IBRRS 2000, 0500; BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003, 2290; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06, IBRRS 2007, 3423).*)

2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003; BGH, 16.05. 2006 - VI ZR 189/05, IBRRS 2006, 1795; BGH, 16.02.2006 - III ZR 68/05, IBRRS 2006, 2833), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - NJW 1978, 1629).*)

3. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre (in Anknüpfung an BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432), dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist.*)

4. Die Prüfung des Berufungsgerichts beschränkt sich nicht darauf, ob das erstinstanzliche Gericht den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09, IBRRS 2011, 1961; BGH, 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241).*)

5. Nach § 448 ZPO kann das Gericht, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Partei vernehmen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Vorschrift will nicht die beweisbelastete Partei vor den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf noch keine Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung begründen. Es muss mehr für die Richtigkeit der streitigen Behauptung als dagegen sprechen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Gerichts (in Anknüpfung an BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88, IBRRS 2007, 0839.*)

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IBRRS 2014, 1735
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wie ist ein über die Fahrbahn führender Wasserschlauch zu sichern?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.2014 - 4 U 118/13

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung, wenn im Zuge einer Baustelleneinrichtung ein Wasser führender Schlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt wird.*)

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IBRRS 2014, 1286
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bauunternehmer haftet nicht für Glatteisunfall neben gesperrtem Gehweg!

BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 299/13

Zur Frage, ob es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger offen zu halten, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Straße zu ersparen.*)

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IBRRS 2013, 5045
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zu hohe Stufenabsätze sind kenntlich zu machen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2013 - 3 U 790/13

1. Ein Grundurteil ist grundsätzlich unzulässig, wenn damit zugleich über den Feststellungsantrag entschieden wird. Der Auslegung, dass das Grundurteil sich nur auf den Leistungsantrag und nicht den Festsstellungsantrag bezieht, es sich der Sache nach um ein Teil-(Grundurteil) handelt, steht entgegen, dass ein solches Teilurteil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen birgt und deshalb unzulässig wäre (in Anknüpfung an Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011 - 2 U 772/10 - NJW-RR 2011, 315; Urteil vom 19.02.1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896 = WM 1991, 1356; BGH, Urteil vom 26.04.1989 - IVb ZR 48/88 - BGHZ 107, 236, 242 = MDR 1989, 895 f. = NJW 1989, 2821; Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 - BGHZ 173, 335 = WM 2007, 1755 f. = ZInsO 2007, 934). Bezieht sich das Grundurteil nur auf einen mit Klageantrag verfolgten Leistungsantrag, nicht aber auf den Feststellungsantrag, ist ein Teil- und Grundurteil möglich.*)

2. Ein Grundurteil ist möglich, wenn der Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Zwischenurteil über den Grund vom 24.03.2011 i.V.m. Endurteil vom 15.09.2011 - 2 U 97/10; BGH, Urteil vom 31.01.1990 - VIII ZR 314/88 - BGHZ 110, 201= ZIP 1990, 315 = NJW 1990, 1106 ff. = MDR 1990, 619; Urteil vom 04.04.1990 - VIII ZR 71/89 - BGHZ 111, 133 = NJW 1990, 1789 = MDR 1990, 913; Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93 - BGHZ 126, 219 =ZIP 1994, 1555 ff. = NJW 1994, 3295 ff. = MDR 1995, 419 ff. = VersR 1994, 1231 ff.; Urteil vom 08.12.1994 - IX ZR 254/93 -NJW 1995, 2106 ff.; Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 144/03 - NJW-RR 2005, 1008 = MDR 2005, 1069).*)

3. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 250; Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06, VersR 2008, 1553). Der Verkehrssicherungspflichtige - hier im Rahmen eines Reinigungsbetriebs - ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH; Urteil vom Urteil vom 15. 7. 2003 - VI ZR 155/02 - NJW 2003, 1459; Urteil vom 16. 5. 2006 - VI ZR 189/05 - NJW 2006, 2326; Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Koblenz, Hinweisentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.06.2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09 - VersR 2012, 374; OLG Hamm VersR 2003, 605; NJW-RR 2006, 1100; OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 - 2 U 271/11 -; zur Problematik des Auslegens einer Fußmatte vor einem Lebensmittelladen OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.1.2011 - 2 U 468/10 - MDR 2011, 787; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 vom 6.12.2009 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 22.01.2010 - 2 U 904/09 - MDR 2010, 630).*)

4. Übersteigt der Stufenabsatz die nach DIN 18.065 für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm und entsprechen die Gegebenheiten nicht der erteilten Baugenehmigung, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest die Kenntlichmachung einer Stufe entsprechend der Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden ASR 8/1 durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung gemäß DIN 4844 und evt. durch ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit der Situation dadurch ergibt, dass derjenige, der von innen die Tür nach außen öffnet, um das Gebäude wieder zu verlassen, die Stufe nicht rechtzeitig erkennen kann, weil die Tür unmittelbar an dem Absatz schließt, ohne dass sich vor der Türe ein Podest befindet, das auf der gleichen Höhe wie das Niveau der des Gebäudeinneren gelegen ist und dem Besucher des Reinigungsbetriebs nicht möglich ist, von einem solchen Podest mittels mehrerer Stufen herunter in den Außenbereich zu gelangen. In öffentlichen Gebäuden müssen Zugänge einschließlich der zugehörigen Treppenanlage so beschaffen sein, dass sich ein Besucher selbst bei Ablenkung durch Publikumsverkehr bei eigener Vorsicht gefahrlos bewegen kann (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, Urteil vom 14,.05.2003 - 7 U 138/01 - OLGR Karlsruhe 2003, 407 ff.).*)

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IBRRS 2013, 4754
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BGH, Urteil vom 01.10.2013 - VI ZR 369/12

Zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Transportcontainers und zu seiner Haftung gegenüber einem Transporteur, der durch die zuschlagende Tür des Containers verletzt wird.*)

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Zur Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
(06.10.2006) Bewirbt der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung", kann das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen, so der BGH.
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2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

b) Sicherheit und Gesundheit (BGB § 535 Rn. 498-503)