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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 61/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 4089; IMRRS 2013, 1980
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Fristgebundener Schriftsatz: Büropersonal muss Faxnummer prüfen

BGH, Beschluss vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12

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22 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 781 BGH - In Fristsachen muss das Büropersonal die Faxnummer qualifiziert prüfen!

1 Aufsatz gefunden
Des Anwalts Feind: Das Fax - Teil 2: Kanzleiorganisation
(Michael Mayer)
Dokument öffnen IMR 2017, 1

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3101
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - XI ZB 4/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0140
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.11.2018 - I ZB 108/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0070
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauherr muss Standsicherheit nachweisen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2018 - 2 M 56/18

1. Für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage besteht eine Beweislastverteilung dahingehend, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist.*)

2. Dies gilt grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel hieran bestehen, nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, IBR 2016, 182).*)

3. Ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund sich teilweise widersprechender sachverständiger Einschätzungen offen, ob ein Gebäude die nach § 12 Abs. 1 BauO-SA erforderliche Standsicherheit noch besitzt, ist das für die Regelung der Vollziehung vorrangige bzw. nachrangige Interesse auf der Grundlage einer allgemeinen Interessen- bzw. Folgenabwägung zu bestimmen.*)

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IBRRS 2018, 3094; IMRRS 2018, 1116; IVRRS 2018, 0457
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristverlängerungsantrag gestellt: Zusätzliche Fristensicherung erforderlich!

BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.07.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom 22.03.2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).*)

2. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20.03.2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25.02.2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13.07.2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 mwN). Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.*)

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IBRRS 2018, 0462
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - XI ZB 16/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 2686; IMRRS 2017, 1152; IVRRS 2017, 0440
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz per Fax versendet: Anforderungen an die Ausgangskontrolle?

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - VI ZB 32/16

1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.*)

2. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.*)

3. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren.*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2377; IMRRS 2016, 1425
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Faxnummer aus Akte übertragen: Was erfordert die Ausgangskontrolle?

BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14

Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1663; IMRRS 2016, 1020
ProzessualesProzessuales
Begründung an falsche Faxnummer versendet: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax- Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

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IBRRS 2016, 3556
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16,VI ZB 7/16

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

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IBRRS 2016, 3725
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

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