Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 50/11
BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZB 50/11
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2013, 122 | BGH - Internetseite verwechselt und somit falsche Faxnummer verwendet: Pech! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
1. Zur fristwahrenden Übermittlung fristgebundener Schriftsätze darf sich ein Rechtsanwalt auch eines Telefaxgeräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsätze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen.
2. Wird die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Telefax auf eine entsprechend geschulte Bürokraft übertragen, ist der Rechtsanwalt gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
3. Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquellen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.
VolltextBGH, Beschluss vom 10.09.2013 - VI ZB 61/12
Das Büropersonal ist anzuweisen, bei einem fristgebundenen Schriftsatz die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZB 50/11
Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.*)
Volltext