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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 49/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 1851; IMRRS 2012, 1358
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 49/11

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19 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 1075 BGH - BGH: Gewählte Fax-Nummer muss mit aktuellem Verzeichnis abgeglichen werden!

1 Aufsatz gefunden
Des Anwalts Feind: Das Fax - Teil 2: Kanzleiorganisation
(Michael Mayer)
Dokument öffnen IMR 2017, 1

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 1413; IMRRS 2017, 0566; IVRRS 2017, 0208
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz an Referendarabteilung gefaxt: Frist versäumt!

KG, Beschluss vom 03.03.2017 - 6 U 130/16

1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt.*)

2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2377; IMRRS 2016, 1425
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Faxnummer aus Akte übertragen: Was erfordert die Ausgangskontrolle?

BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14

Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)

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IBRRS 2016, 3459; IMRRS 2016, 1926; IVRRS 2016, 0181
RechtsanwälteRechtsanwälte
Versand fristgebundener Schriftsätze per Fax: Anforderungen an wirksame Ausgangskontrolle?

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - IV ZB 38/15

1. Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.

2. Ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

3. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können.

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1663; IMRRS 2016, 1020
ProzessualesProzessuales
Begründung an falsche Faxnummer versendet: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax- Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

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IBRRS 2016, 3556
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16,VI ZB 7/16

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

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IBRRS 2016, 3725
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16

1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - II ZB 8/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 0408; IMRRS 2014, 0199
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Fax-Empfängernummer ist auf Richtigkeit zu prüfen!

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 229/13

Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09 - FamRZ 2010, 879). Die Überprüfung lediglich anhand einer geräteintern verwendeten Kurzwahl steht dem nicht gleich.*)

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IBRRS 2013, 5296; IMRRS 2013, 2433
ProzessualesProzessuales
Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem Schriftsatz?

BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13

1. Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.*)

2. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser üblichen Sorgfalt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schriftsatz dann auch tatsächlich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder eigenhändiger Durchstreichungen des ursprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht.*)

3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache über einen Wiedereinsetzungsantrag kommt nach § 577 Abs. 5 ZPO nur in Betracht, wenn aus dem angefochtenen, die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass der dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegende Sachverhalt für glaubhaft erachtet und nicht nur unterstellt und für unerheblich gehalten wurde.*)

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IBRRS 2013, 4895
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - V ZB 155/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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