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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 72/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0396; IMRRS 2010, 0247
ProzessualesProzessuales
Vermietung als Ferienwohnung zulässig!

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09


86 Treffer in folgenden Dokumenten:

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16 Beiträge gefunden
IMR 2023, 517 AG Landshut - Voraussetzungen für den Erwerb von Waschgeräten durch den Verwalter
IMR 2023, 412 BGH - "Aufforderungsbeschluss": Möglichkeit und Anfechtung
IMR 2022, 1043 AG Hamburg-Altona - Verbot der Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage?
IMR 2021, 79 LG Dortmund - Eine Shisha-Bar ist keine Gaststätte
IMR 2020, 1022 AG Bonn - Aufforderungsbeschluss ist nicht anfechtbar!
IMR 2020, 83 LG Frankfurt/Main - Hausgeldansprüche im Urkundenprozess?
IMR 2019, 503 LG Berlin - Hostel in Teileinheit "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb" zulässig
IMR 2018, 522 AG Halle/Saale - WEG-Beschluss zu Verrechnungen über das Baukonto schafft keine Ansprüche!
IMR 2018, 336 LG Frankfurt/Main - Teilungserklärung erlaubt nur Wohnnutzung: Psychotherapeutische Praxis unzulässig!
IMR 2017, 447 LG Frankfurt/Main - Boardinghaus im Teileigentum?
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62 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0786; IMRRS 2024, 0343
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umlaufbeschluss über Beschluss der Nach-/Vorschüsse bedarf der Einstimmigkeit

LG Berlin, Beschluss vom 16.08.2023 - 85 S 59/23 WEG

Der Beschluss "Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass über die Nachschüsse beziehungsweise Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2021 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses beschlossen werden kann." bedarf der Einstimmigkeit.

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IBRRS 2023, 2291; IMRRS 2023, 1039; IVRRS 2023, 0402
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ausschluss bestimmter Nutzungen oder baulicher Veränderungen per Beschluss?

BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 215/21

1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.*)

2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.*)

3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09,Rz. 10, IMRRS 2010, 0247 = NJW 2010, 3093).*)

4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.*)




IBRRS 2023, 1490; IMRRS 2023, 0683
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unwirksamer Umlaufbeschluss ist nicht nichtig, nur anfechtbar

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.05.2023 - 75 C 10/23

1. Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

2. Die Wohnungseigentümer können ausnahmsweise beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

3. Ein Beschluss, mit dem zur Deckung voraussichtlich anfallender Kosten Vorschüsse festgelegt werden, genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer etwa wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels.

4. Auch ohne wirksamen Absenkungsbeschluss ist ein verkündeter mehrheitlicher Sachbeschluss im Umlaufverfahren nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

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IBRRS 2022, 3057; IMRRS 2022, 1320
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über die "Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne" meint Beschluss über die Vorschüsse

LG Berlin, Urteil vom 30.08.2022 - 55 S 7/22 WEG

Werden in einer Eigentümerversammlung die vorgelegten "Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2021" zur Beschlussfassung gestellt, so ist dieser Beschluss dahingehend auszulegen, dass die Eigentümerversammlung lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beiträge (Vorschüsse) festlegen will. Eine solche Beschlussfassung zielt nicht auf die Genehmigung des dem Wirtschaftsplan zu Grunde liegenden Rechenwerks ab.*)

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IBRRS 2022, 2552; IMRRS 2022, 1064
WohnungseigentumWohnungseigentum
Antragsgegner werden im Beschluss nicht genannt: Beschluss unbestimmt!

LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2021 - 318 S 23/21

1. Die Anfechtungsklage erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte. Sie erledigt sich auch, wenn ein Zweitbeschluss, der den angefochtenen ersetzt, bestandskräftig geworden ist.

2. Die Erklärung, auf die Rechte aus dem angefochtenen Beschluss zu verzichten, erledigt die Hauptsache hingegen nicht.

3. Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen. Der Veräußerer führt das Verfahren als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter.

4. Geht aus einem Beschluss, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, nicht hervor, wer der Antragsgegner sein soll, so ist der Beschluss unbestimmt und damit ungültig.

5. Dass dies den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt gewesen sein soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil Beschlüsse aus sich heraus "objektiv und normativ" auszulegen sind und diese Information für einen objektiven Dritten nicht aus dem Beschlussinhalt konkret hervorgeht.

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IBRRS 2021, 0794; IMRRS 2021, 0304
RechtsanwälteRechtsanwälte
Revisionsanwalt muss regelmäßig nur Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüfen

LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2021 - 5 O 271/19

1. Bestätigt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Annahme eines Mandats zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, so beinhaltet das Mandat die Prüfung der Erfolgsaussichten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, nicht jedoch auch ohne Weiteres die mangels tatsächlicher bestehender Erfolgsaussichten aussichtlose Begründung des Rechtsmittels.

2. Behauptet der Mandant ein Verschulden des Revisionsanwaltes, so muss er im Schadensersatzprozess schlüssig darlegen, welche Gründe zur Zulassung der Revision geführt hätten und mit welcher Begründung die darauffolgende Revision mit Aussicht auf Erfolg hätte begründet werden können.

3. Zur Frage der Mandatsniederlegung zur Unzeit durch den Revisionsanwalt.

4. Geht der Mandant davon aus, dass der Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesgerichtshof fehlerhaft (hier zu hoch) festgesetzt worden sei, so hat er das hiergegen eröffnete Rechtsmittel der Gegenvorstellung bei vorheriger Mandatsniederlegung des Revisionsanwalts, zur Vermeidung überwiegenden Mitverschuldens im Regressprozess, selbst einzulegen.

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IBRRS 2021, 0916; IMRRS 2021, 0352; IVRRS 2021, 0167
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Vermietung von Wohnraum an "Medizintouristen" ist Zweckentfremdung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020 - 14 A 4304/19

Die Vermietung von Wohnraum in einem Gebiet, das durch Satzung der Gemeinde als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegt ist und in dem Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf, an Personen, die sich zu einer medizinischen Behandlung in die Gemeinde begeben und die oder deren Familienangehörige diesen Wohnraum für die Dauer des behandlungsbedingten Aufenthalts als Unterkunft anmieten, ist eine Zweckentfremdung.*)

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IBRRS 2020, 3593; IMRRS 2020, 1455
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Shisha-Bar ist keine Gaststätte

LG Dortmund, Urteil vom 22.09.2020 - 1 S 27/20

1. In einer Teileigentumseinheit "Gaststätte" kann keine Shisha-Bar betrieben werden.

2. Bei typisierender Betrachtungsweise geht die Nutzung der Teileigentumseinheit als Shisha Bar mit einer größeren Störung und Belastung der übrigen Eigentümer (erhöhte Brandgefahr und erhöhte Geruchsbelästigung/Rauchentwicklung) einher als die Nutzung der Räumlichkeiten entsprechend der Zweckbestimmung als Gaststätte.

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IBRRS 2020, 1773; IMRRS 2020, 0779
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dient die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung Wohnzwecken?

LG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 267/19

Die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung mit kurzfristig wechselnder Vermietung kann sich im Rahmen der durch die Teilungserklärung bestimmten Nutzung zu Wohnzwecken halten.*)

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IBRRS 2020, 1946; IMRRS 2020, 0828
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Eigentümerversammlung an religiösen Festtagen

LG München I, Urteil vom 20.02.2020 - 36 S 16296/18 WEG

1. Bei der Terminierung einer Eigentümerversammlung ist stets zu berücksichtigen, dass die Teilnahmemöglichkeit der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung ein zentrales Mitgliedschaftsrecht ist, das durch eine "unzeitige" Terminbestimmung nicht verkürzt oder gar vereitelt werden darf.

2. Jedenfalls in kleineren Wohnanlagen ist der Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verpflichtet zu versuchen, jedem Mitglied in zumutbarer Weise eine Versammlungsteilnahme zu ermöglichen.

3. Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung innerhalb einer typischen Reisezeit (Ferienzeit) entspricht nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung, nämlich wenn sichergestellt ist, dass die Wohnungseigentümer daran teilnehmen oder sich zumutbar vertreten lassen können, wenn es sich um eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit handelt oder sofern die Zusammensetzung der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dagegen spricht.

4. Ebenso wie eine Eigentümerversammlung am Heiligen Abend zur "Unzeit" wäre, ist dies auch eine Eigentümerversammlung am Sederabend (Beginn des jüdischen Pessachfestes), wenn einer der Wohnungseigentümer sich darauf beruft, diesen aufgrund seines Glaubens feiern zu wollen, anstatt an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen.

5. Kann ein Eigentümer aufgrund einer Ladung zur Unzeit nicht an der Versammlung teilnehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

6. Etwas anderes gilt nur, wenn die entsprechenden Beschlüsse auf einer weiteren Versammlung bestätigt werden - diesmal in Anwesenheit des Eigentümers.

7. Die Bestellung eines Verwalters ist vom Verwaltervertrag weitgehend unberührt; nur dessen wesentliche Eckpunkte müssen in der Versammlung, in der die Bestellung erfolgt, grundsätzlich in wesentlichen Umrissen - Laufzeit und Vergütung - geregelt werden.

8. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine in Teilentgelte aufgespaltene Vergütungsregelung danach eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.

9. Für die Weiterbestellung einer Verwaltung bedarf es keiner Einholung neuer Angebote. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt verändert hat.

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3 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

1. Allgemeines ( Rn. 283)

2. Vermietungsausschluss ( Rn. 284-287)