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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 40/05
BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 40/05
Volltext32 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2006, 447 | BGH - Restkaufpreisanspruch verjährt: Bauträger darf Auflassung verweigern! |
IBR 2005, 595 | OLG Frankfurt - Restzahlungsanspruch verjährt: Darf Bauträger Auflassung verweigern? |
18 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.03.2024 - V ZR 224/22
Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19.06.2006 - V ZR 40/05, IBRRS 2006, 1813 = IMRRS 2006, 1126 = NJW 2006, 2773).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.06.2023 - V ZR 137/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 118/22
1. Ein Bauträgervertrag kann grundsätzlich nur insgesamt gekündigt werden. Etwas anderes gilt nach dem "alten" Werkvertragsrecht, wenn der Bauträger dem Erwerber einen wichtigen Grund zur Kündigung der Bauleistung gibt. Dann kann es geboten sein, dem Erwerber das Recht zur Kündigung der Bauleistung zu gewähren und ihm den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu belassen.
2. Verletzt der Bauträger seine Vertragspflichten derart, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, ist der Erwerber berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dieses Recht steht dem Erwerber auch vor Abnahme des Werks und im Rahmen einer Teilkündigung zu.
3. Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Dabei ist eine Frist von zwei Wochen weder als starre Vorgabe noch als "Regelfrist" anzusehen.
VolltextKG, Urteil vom 18.10.2022 - 7 U 41/21
Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, nach der der Käufer die Zustimmung des Verkäufers zum Vollzug der Auflassung vor vollständiger Fertigstellung mit dem erreichten Bautenstand verlangen kann, wenn lediglich ein geringer Kaufpreis zur Zahlung offensteht und der Verkäufer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist, ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ein offenstehender Betrag in Höhe von 8,5% des Gesamtkaufpreises noch als "geringer Kaufpreis" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.*)
VolltextOLG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2022 - 13 U 4656/21
Die Verweigerung der Auflassung durch den Bauträger ist treuwidrig, wenn er die vertragliche Abwicklung erheblich verzögert hat, nach Aufrechnung des Käufers mit eigenen Forderungen wegen Ersatzvornahme und Mietausfall nur noch ein geringfügiger Restkaufpreis (hier: 2,3%) verbleibt und der Käufer einen Betrag an den Bauträger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Erfüllungswirkung für den Kaufpreis gezahlt hat, der den Restkaufpreis erheblich übersteigt.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 6 U 1882/20
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOLG Jena, Urteil vom 19.12.2019 - 1 U 163/19
1. Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs tritt beim BGB-Werkvertrag, dem das BGB in seiner bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zu Grunde zu legen ist, mit der Abnahme des Werks ein. Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Durch den Abschluss einer Stundungsvereinbarung wird nachträglich die Fälligkeit hinausgeschoben. Sie beeinflusst den Beginn der Verjährung nicht.
3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die der Gläubiger durch Bewirken der ihm obliegenden Leistung jederzeit beseitigen kann, ist für die Entstehung des Anspruchs irrelevant.
VolltextLG München I, Beschluss vom 02.11.2016 - 5 O 1618/16
Der Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt einheitlich in 10 Jahren (entgegen OLG München, IBR 2016, 16).
VolltextBGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.*)
BGH, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(18.04.2024) Der V. Zivilsenat hat zur Verjährung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung beim Grundstückskaufvertrag eine wichtige Klarstellung zu seiner früheren Rechtsprechung getroffen: Wenn der Anspruch laut Vertrag nicht sofort fällig ist, beginnt auch die Verjährungsfrist entsprechend später.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
G. Erhaltung der Mängeleinrede |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |