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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 389/99


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0055
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99


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3 Beiträge gefunden
IMR 2006, 1079 LG Essen - Vertiefung eines Nachbargrundstücks: Haftung der am Bau Beteiligten
IBR 2001, 313 BGH - Baugrundschäden: Hat auch ein Mieter gegen den Nachbarn Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis?
IBR 2001, 312 BGH - Wann haftet ein Bauherr für Vertiefungsschäden ?

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0884; IMRRS 2023, 0399
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Was verjährt ist, ist verjährt!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 165/22

Die Entfernung von Bäumen, die unter Missachtung des Grenzabstands gem. § 16 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG-BW) zu nahe an der Grenze gepflanzt wurden, kann allein zur Abwehr der von ihnen verursachten Immissionen (Nadeln, Zapfen) nach Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs (§ 26 NRG-BW) grundsätzlich auch nicht mehr gem. § 1004 BGB oder aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden.*)

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IBRRS 2023, 0911; IMRRS 2023, 0412
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 - 12 U 92/22

1. Der Bauherr als Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf als zuverlässig geltende, sachkundige Architekten oder Bauunternehmer übertragen; ihm verbleiben dann Koordinierungs-, Anweisungs- und Überwachungspflichten. Insbesondere muss er einschreiten, wenn ihm Versäumnisse auffallen.

2. Für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedarf es einer klaren Absprache. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Eine Information über den Inhalt der Baugenehmigung enthält weder den Antrag noch die Aufforderung, die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen umzusetzen.

3. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig bleibt die mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung befasste Person dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

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IBRRS 2022, 0029; IMRRS 2022, 0011
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarhaftung bei Verstoß gegen gute fachliche Praxis bei Herbizidausbringung

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2021 - 24 U 74/16

1. Chemische Pflanzenschutzmittel, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind oder ähnliche Ursachen auf das Nachbargrundstück gelangen, sind jedenfalls dann Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, wenn es sich um eine Konzentration handelt, die die Nutzung eines Nachbargrundstücks für einen an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichteten ökologischen Landbau beeinträchtigt.*)

2. Die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass ein auf einem Grundstück ausgebrachtes Herbizid auf ein Nachbargrundstück einwirkt, kann in Betracht kommen, wenn beim Ausbringen des Herbizids gegen die gute fachliche Praxis verstoßen worden ist und nicht ebenso ein Dritter als Verursacher in Betracht kommt.*)

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IBRRS 2020, 1582; IMRRS 2020, 0700
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Regelmäßig keine Minderung bei Baulärm!

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, Rz. 35, 39 ff., IMR 2015, 310 = BGHZ 205, 177 m.w.N.).*)

2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen "Umweltbedingungen" der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, a.a.O. Rz. 20 f.; vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, Rz. 10, IMR 2013, 92 = NJW 2013, 680; vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, Rz. 14, IMR 2009, 411 = WuM 2009, 659).*)

3. Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97, unter II 2 a m.w.N., IBRRS 2000, 1446 = IMRRS 2000, 0417 = NJW 2000, 2344; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92, IBRRS 1994, 0398 = IMRRS 1994, 0003 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - VIII ZR 223/04, Rz. 3, IBR 2006, 234 = NJW 2006, 1061). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.*)

4. Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten.*)

5. Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.*)




IBRRS 2019, 0673
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. (Rn. 20)*)

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IBRRS 2018, 3216; IMRRS 2018, 1169; IVRRS 2018, 0480
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18

Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.

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IBRRS 2018, 0957; IMRRS 2018, 0319
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Handwerker verursacht Brand: Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude!

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)




IBRRS 2016, 2360
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Stützmauer durch Straßenbauarbeiten beschädigt? Nachbar muss Kausalität beweisen!

OLG Jena, Urteil vom 01.09.2016 - 4 U 895/15

1. Die Haftung des Bauherrn wegen einer Vertiefung seines Grundstücks, durch die der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, ist reduziert auf ein etwaiges Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm beauftragten Unternehmen.

2. Bestehen bleiben daneben Kontroll- und Überwachungspflichten, die indes nicht zu überspannen sind. Der Bauherr darf sich grundsätzlich auf die Kompetenz von Fachfirmen verlassen.

3. Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung auf das Nachbargrundstück und den dort entstanden Schäden besteht. Beweisbelastet für diesen Ursachenzusammenhang ist der Nachbar.

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IBRRS 2016, 2721; IMRRS 2016, 1615
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss Baulärm im Haus nicht dulden!

AG Bremen, Urteil vom 23.06.2016 - 6 C 186/16

1. Der Vermieter muss bei Modernisierungsmaßnahmen auf den sich im Haus (hier: 1. OG) befindlichen Mieter Rücksicht nehmen. Starke Lärmbelästigung durch tägliche Bauarbeiten von 7-18 Uhr mit Bohr-, Säge- und Presslufthammerarbeiten, lautstarkes Vibrieren und knallende Geräusche sind Immissionen, die der Mieter nicht dulden muss.

2. Der Mieter des Hauses ist durch diese Baumaßnahmen widerrechtlich in seinem Besitz gestört. Besitzschutz bezieht sich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen, auch wenn sie nur in geringem Teil in der Wohnung des Mieters durchgeführt werden (z.B. Einbau neuer Fenster).

3. Der Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beeinträchtigungen nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB und deswegen von dem Mieter zu dulden sind.

4. Ob die Vermieter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 d BGB) haben, ist keine Frage des einstweiligen Verfügungsverfahrens und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZR 146/14

ohne amtlichen Leitsatz

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Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat?

(25.03.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16) entschied, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen läßt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat

(07.11.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.022018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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Haftung bei Schäden am Nachbargrundstück?
Dem BGH lag in seinem Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99 folgender Sachverhalt vor: Eine auf einem Hanggrundstück gelegene Fabrikhalle stürzte ein; ihren Fundamenten wurde durch Abgrabungen des benachbarten Grundstückseigentümers direkt am Hangfuß die Stütze entzogen. Der BGH verneint ein Verschulden des Nachbarn, da dieser sorgfältig ausgesuchte Fachleute mit den Arbeiten beauftragt hat. Dennoch kommt das Gericht zu einer Haftung seinerseits: Es sieht diese im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet. Das Neue an dieser Entscheidung ist, dass nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der geschädigte Mieter eines Grundstücks diese Haftungsgrundlage in Anspruch nehmen kann. Die ausführliche Besprechung des Urteils erfolgt in der Ausgabe 6/2001 der IBR durch Herrn Dr. Englert und Herrn Fuchs.


6 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Exkurs: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ( Rn. 380-381)


3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-VOB/C DIN 18300 135)

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-DIN 18300 135)