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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 231/88
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 379 | BGH - Überbau: Wer ist Eigentümer des hinübergebauten Gebäudeteils? |
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 15.06.2023 - V ZB 12/22
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.*)
2. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung der Tiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.*)
3. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.*)
4. Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2020 - V ZR 156/19
Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück "nur" dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, IMR 2014, 346, und Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 243/03, IMRRS 2004, 0247 = IBRRS 2004, 0473 = BGHZ 157, 301, 305 f.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 216/13
1. An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-)Eigentum der Nachbarn.*)
2. Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.*)
3. Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 01.04.1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.01.2014 - V ZR 292/12
1. Die Beseitigung einer Einfriedigung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Art der Einfriedigung ästhetisch unschön und sonst nirgends vertreten ist.*)
2. Die Zweckbestimmung einer Nachbarwand (halbscheidige Giebelmauer, Kommunmauer), von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden, muss nicht schon bei ihrer Errichtung vorliegen, sondern kann auch später durch Vereinbarung der Nachbarn getroffen werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 199/12
1. Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an.*)
2. Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2013 - V ZR 24/13
1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.*)
2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZA 4/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 99/12
Geht mit der Teilung eines Grundstücks die Entstehung von Reihenhäusern als wirtschaftlich selbständiger Einheiten einher, ohne dass ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hineinragt, sind die zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht anwendbar.
VolltextLG Dresden, Urteil vom 12.06.2012 - 1 O 2775/11
1. Nach Kündigung eines Pachtvertrags über das Nachbargrundstück verbleibt das gesamte Gebäude einschließlich des Überbaus im Eigentum desjenigen, der Eigentümer des sog. Stammgrundstücks ist. Dies gilt umso mehr bei einer Unteilbarkeit des Gebäudes.
2. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann im Fall des Abrisses durch den Nachbarn hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sondern hat allenfalls ein Recht auf Beseitigung im Fall der Rechtswidrigkeit des Überbaus.
VolltextOLG München, Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 656/11
Ein Erdtank, der der Ölversorgung der Zentralheizungsanlage eines Gebäudes dient und zu diesem Zweck eingebracht und mit der Heizungsanlage verbunden ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.*)
Wird das Grundstück durch den Eigentümer später dergestalt geteilt, dass der Erdtank auf dem Nachbargrundstück des Gebäudes, dessen Heizung er dient, zu liegen kommt, erweist sich die Gebäudeeinheit gegenüber der Einheit von Boden und Tank als das stärkere Band, sodass die Regelungen des sogenannten Eigengrenzüberbaus Anwendung finden. Der (spätere) Eigentümer des abgeteilten Grundstücks hat den Tank daher gemäß § 912 BGB zu dulden.*)
Die Duldungspflicht entfällt, wenn die die Nutzung des Tanks zur Ölversorgung der Heizung des Gebäudes endgültig aufgegeben wurde. Aus dem objektiven Zweck des durch die Grundstücksteilung entstandenen Überbaus (Ölversorgung der Zentralheizungsanlage des Nachbargebäudes) ergibt sich auch die Begrenzung der Duldungspflicht für den Eigentümer des abgeteilten Grundstücks.*)
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