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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 23/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 2334; IMRRS 2016, 1403
ImmobilienImmobilien
Grundstückskaufvertrag: Umfang des Haftungsausschlusses

BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15

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31 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2017, 707 BGH - Jam statt Slam: Verkäufer haftet trotzdem nicht!
IBR 2017, 467 BGH - Kein Gewährleistungsausschluss für zugesicherte Eigenschaften!
IMR 2016, 478 BGH - Grundstückskaufvertrag: Haftung für Angaben über Baujahr im Internet?

1 Aufsatz gefunden
Arglistiges Verschweigen beim Immobilienkauf – Ein Update
(Joachim Germer)
Dokument öffnen IMR 2017, 215

23 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2122; IMRRS 2023, 0956
ImmobilienImmobilien
Nachbargrundstück mitverkauft?

BGH, Urteil vom 23.06.2023 - V ZR 89/22

1. Zur Beschaffenheit eines verkauften Grundstücks gehört es nicht, dass es sich auf ein Nachbargrundstück erstreckt; eine solche Vereinbarung legt den Kaufgegenstand selbst und nicht lediglich dessen Beschaffenheit fest.*)

2. Der Wortsinn einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt.*)

3. Aus dem Umstand, dass die Kaufvertragsparteien die tatsächlichen Verhältnisse des im Eigentum des Verkäufers stehenden Grundstücks bei einer Besichtigung zur Kenntnis genommen haben, kann, auch wenn dieses Grundstück und das angrenzende Nachbargrundstück scheinbar eine Einheit bilden, nur im Ausnahmefall auf eine Einigung über den Mitverkauf des nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks geschlossen werden (Abgrenzung zu Senat, IMR 2008, 134).*)

4. Weckt der Verkäufer eines Grundstücks bei dem Käufer vor Vertragsschluss falsche - einseitige - Vorstellungen über den tatsächlichen Umfang seines Eigentums oder erkennt er eine entsprechende Fehlvorstellung über den Grenzverlauf, klärt den Käufer aber nicht über den wahren Grenzverlauf auf, fehlt es in aller Regel an einer Einigung über den Verkauf eines scheinbar zu dem Grundstück des Verkäufers zugehörigen fremden Grundstücks. Der Verkäufer kann allerdings wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sein.*)

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IBRRS 2023, 2944; IMRRS 2023, 1346
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nicht alles ist arglistig!

LG München I, Urteil vom 24.03.2023 - 31 O 9367/22

1. Die im notariellen Kaufvertrag unter dem Abschnitt "Grundbuchstand" angegebene Grundstücksgröße stellt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

2. Ein arglistiges Verhalten ist zu verneinen, wenn der Veräußerer davon ausgehen durfte, dass der Erwerber über Vermessungsergebnisse im Bilde war.

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IBRRS 2022, 3767; IMRRS 2022, 1659
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Konkreter Blindgängerverdacht ist offenbarungspflichtig

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2022 - 22 U 28/22

1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußerten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können.*)

2. Der Feststellung von Arglist i.S.v. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.*)




IBRRS 2023, 0030; IMRRS 2023, 0021; IVRRS 2023, 0007
ProzessualesProzessuales
Zur Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund

KG, Urteil vom 24.11.2022 - 2 U 1073/20

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Ansprüche aus Minderung einerseits und wegen vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens andererseits einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen können.*).

2. Zur Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund, das ausdrücklich nur über den Anspruch aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden, nicht aber über einen solchen aus Minderung entschieden hat, durch das Berufungsgericht.*).

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IBRRS 2023, 0050; IMRRS 2023, 0026
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Über Schädlingsbefall ist aufzuklären!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.03.2022 - 12 O 5997/20

1. Der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, darf dies jedenfalls dann nicht verschweigen, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben.

2. Nichts anderes kann für den Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem mit einem Haus bebauten Grundstück gelten, für das die Regeln über den Sachkauf Anwendung finden.

3. Eine solche Aufklärung hat vor Vertragsschluss zu erfolgen.

4. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels in diesem Fall nicht billigend in Kauf.

5. Anders liegt es dann, wenn der Verkäufer trotz Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mängelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Unterlässt er dann eine Aufklärung, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

6. Der Verkäufer darf sich auf die eigene Mängelbeseitigung ohne Erfolgskontrolle nicht verlassen.

7. Das Interesse des Käufers an der sofortigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, d. h. ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung, überwiegt aufgrund des arglistigen Verschweigens des Mangels das Interesse des Verkäufers an der Nacherfüllung, denn die Vertrauensgrundlage ist beschädigt; dies gilt auch dann, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Dritten, hier eine Fachfirma, vorzunehmen wäre.

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IBRRS 2021, 2881; IMRRS 2021, 1069
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann haftet Veräußerer nicht für öffentliche Äußerung über die Eigenschaft eines Grundstücks?

BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 119/20

1. Der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache dann nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist.*)

2. Mit der "Kaufentscheidung" i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist deshalb nicht der Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich entschlossen hat, das Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.*)




IBRRS 2020, 0370; IMRRS 2020, 0127
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BauträgerBauträger
Altglascontainer ist kein Mangel einer Eigentumswohnung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 46/19

1. Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache i.S.v. § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.*)

2. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber der Eigentumswohnung vor Vertragsschluss über die geplante Aufstellung der Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.*)




IBRRS 2020, 1014; IMRRS 2020, 0419
ImmobilienImmobilien
Was nicht im Kaufvertrag steht, ist auch nicht vereinbart

OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2020 - 4 U 2183/19

1. Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar.*)

2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.*)

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IBRRS 2019, 3488; IMRRS 2019, 1313
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz wegen Falschangabe zum Preis einer Küche im Maklerexposé!

OLG München, Urteil vom 09.10.2019 - 20 U 556/19

1. Der Anschaffungspreis einer Küche ist keine vereinbarte Beschaffenheit, wenn er keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden hat. Als Beschaffenheit kann grundsätzlich nur das vereinbart sein, was Inhalt der Urkunde geworden ist.

2. Wird im Maklerexposé der Anschaffungspreis für eine mitverkaufte Küche von 25.000 Euro genannt und bildet diese Angabe die Grundlage für das Einverständnis des Käufers mit einer Ablöse von 15.000 Euro, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Verkäufer tatsächlich nur 12.200 Euro für die Küche bezahlt hat.

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IBRRS 2019, 3173; IMRRS 2019, 1196
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ImmobilienImmobilien
Von DIN-Normen abgewichen: Baumangel arglistig verschwiegen?

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 73/18

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein", wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.*)




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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption
1. Abgrenzung zum Kauf

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

5. Gewährleistungsausschlüsse ( Rn. 73-78)

1. Der Sachmangel ( Rn. 56-69)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Unklare Bestimmung des Bausolls und Beweislast (VOB/B § 1 Rn. 48-51)