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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 2/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2400; IMRRS 2015, 1031
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 427 BGH - Wann gilt eine Klage noch als "demnächst" zugestellt?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0577
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.01.2017 - VI ZR 239/15

1. Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) Anwendung. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2017, 2525; IMRRS 2017, 1032
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadendämmung: Ohne Sanierungskonzept geht nichts!

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.08.2016 - 75 C 32/16

1. Vor der Beschlussfassung über die Dämmung der Außenfassade muss ein hinreichendes Sanierungskonzept erarbeitet werden. Sind Balkon vorhanden, muss dieses Konzept klären, wie die Balkone in die Dämmung einbezogen werden bzw. welche Auswirkungen eine fehlende Dämmung der Balkone auf das Energiekonzept des Hauses hat.

2. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Dieser hinnehmbare Rahmen ist nur dann gewahrt, wenn die Verzögerungen sich nur "um zwei Wochen bewegen" oder nur "geringfügig darüber liegen".

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BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 131/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 0637; IMRRS 2016, 0412
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorschuss mit falschem Aktenzeichen eingezahlt: Klageerhebungsfrist nicht gewahrt!

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 07.10.2015 - 880 C 21/14

Eine Zustellungsverzögerung von 14 Tagen ist grundsätzlich hinnehmbar, es sei denn, der Kläger bzw. die von ihm eingeschaltete kontoführende Hausbank bezeichnet bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses das maßgebliche gerichtliche Aktenzeichen zum Rechtsstreit derart unzureichend, dass die Justizkasse nicht in der Lage ist, den eingegangenen Gerichtskostenvorschuss dem relevanten Verfahren zuzuordnen und es durch diesbezügliche Nachforschungen zu einer erheblichen Überschreitung dieser Frist kommt.

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IBRRS 2015, 2400; IMRRS 2015, 1031
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann erfolgt die Zustellung einer Klage noch "demnächst"?

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14

1. Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.

2. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

b) Ablauf der Klagefrist (BGB § 558b Rn. 83-93b)