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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 169/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2465; IMRRS 2015, 1066
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Gaststätte ist kein "Ladenraum"!

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14


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5 Beiträge gefunden
IMR 2017, 367 AG Jever - Ein Aufforderungsbeschluss (im Fall: Rückbauaufforderung) ist wirksam!
IMR 2017, 332 AG Jever - Mülltonnenbox ist bauliche Veränderung
IMR 2015, 429 BGH - Auftrag zur Klageerhebung = Vergemeinschaftung
IMR 2015, 415 BGH - Folgen der Duldung einer zweckwidrigen Nutzung (hier: Laden als Gaststätte)
IMR 2015, 414 BGH - Keine Nutzung eines "Ladens" als Gaststätte!

37 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1095; IMRRS 2023, 0500
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer darf sich nicht am Gemeinschaftseigentum vergreifen

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2023 - 11 S 49/21

1. Das Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig.*)

2. Ein "faktisches Sondernutzungsrecht" oder "faktisches Alleingebrauchsrecht" ist i.d.R. nicht anzuerkennen.*)

3. Die eigenmächtige Entfernung einer jahrelang zugeschweißten Tür zwischen verschiedenen Gemeinschafts-Flurbereichen und die Zumauerung dieser Türöffnung stellt eine erhebliche Änderung im Vergleich zum vorherigen Zustand dar.*)

4. "Bauliche Abgeschlossenheit" kann auch dann vorliegen, wenn das Teileigentum durch eine Gemeinschafts-Flurfläche räumlich-faktisch geteilt ist.*)

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IBRRS 2022, 2782; IMRRS 2022, 1175
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz Entfallens der Beschlusskompetenz: "Alte" Beschlüsse bleiben wirksam!

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21

1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)

2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)




IBRRS 2022, 1028; IMRRS 2022, 0386
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur der Verband kann Unterlassung der zweckwidrige Nutzung verlangen

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717).*)

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IBRRS 2021, 2731; IMRRS 2021, 1000
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Laden ist keine Begegnungsstätte!

LG München I, Beschluss vom 18.08.2021 - 1 S 2103/20 WEG

1. Der für die Rechtsmittelinstanz beauftragte Rechtsanwalt hat die Rechtsmittelfristen eigenständig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob ihm das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung durch die Partei oder den im vorangegangenen Rechtszug beauftragten Rechtsanwalt mitgeteilt worden ist.

2. Der Rechtsanwalt muss dabei sicherstellen, dass das maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird. Bei der Fristberechnung muss er sich an dem allein maßgeblichen Zustellungsvermerk orientieren.

3. Im Fall eines Anwaltswechsels zwischen den Instanzen darf sich der Rechtsmittelanwalt nicht auf die ihm von dem vorinstanzlichen Anwalt mitgeteilte Frist verlassen, sondern muss sie selbst nachprüfen.

4. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, die Richtigkeit der Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift und deren Übernahme im Rahmen eines gerichtsinternen Fristenvermerks zu überprüfen.

5. Im Rahmen der Akteneinsicht entspricht es anwaltlicher Sorgfaltspflicht, das Zustellungsdatum nicht einem gerichtsinternen Vermerk, sondern direkt dem dem Urteil beigehefteten Empfangsbekenntnis zu entnehmen, das allein geeignet ist, die Zustellung verbindlich festzustellen.

6. Die Teilnahme eines Rechtsanwalts in beratender Funktion führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.

7. Findet sich die Bezeichnung als Laden in der Teilungserklärung selbst und nicht lediglich im Aufteilungsplan, legt dies nahe, dass insofern eine Zweckbestimmung geregelt werden und mit der Bezeichnung nicht die nähere Lage der Räumlichkeiten beschrieben werden sollte.

8. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Kulturzentrum- und Begegnungsstätte" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.

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IBRRS 2021, 2697; IMRRS 2021, 0990; IVRRS 2021, 0418
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zulässig?

BGH, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19

1. Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 01.12.2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbands nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.*)

2. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).*)

3. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, IMR 2018, 249).*)




IBRRS 2021, 1745; IMRRS 2021, 0628
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEMoG: Eigentümer bleibt in anhängigen Verfahren (zunächst) prozessfühungsbefugt

BGH, Urteil vom 07.05.2021 - V ZR 299/19

1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.*)

2. § 16 Abs. 1 NRG-BW stellt eine selbstständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.*)

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IBRRS 2021, 0045; IMRRS 2021, 0022
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Spätestens nach 10 Jahren ist der Bauträger "aus dem Schneider"!

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2020 - 19 U 5/20

1. Der Bauträger ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn die Erfüllungsansprüche der Erwerber aus den Bauträgerverträgen, die der Errichtung des Objekts zu Grunde liegen, verjährt sind.

2. Ist eine Abnahme des Objekts nicht erfolgt, verjähren die Erfüllungsansprüche der Erwerber 10 Jahre nach Vertragsschluss.

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IBRRS 2020, 2697; IMRRS 2020, 1102
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft muss Unterlassungsansprüche vor deren Durchsetzung erst an sich ziehen

LG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2020 - 19 S 23/20

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Wege der Klage Unterlassungsansprüche gem § 1004 Abs. 1 BGB nur dann selbst geltend machen, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (sog. "gekorene Ausübungsbefügnis) nach § 10 Abs. 3 Halbs 2. WEG.

2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche stellt zugleich stillschweigend eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.

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IBRRS 2020, 3159; IMRRS 2020, 1275
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer Grenzeinrichtung zulässig?

LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 318 S 83/19

1. Das Anbringen einer Halterung für Stand-Up-Paddling-Boards an einer als Grenzeinrichtung dienenden Kaimauer stellt einen vermeidbaren optischen Nachteil für die Miteigentümer dar.

2. Innerhalb der Wohnungseigentümerge­meinschaft kann jeder Wohnungseigentümer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG von den übrigen Woh­nungseigentümern verlangen, dass diese von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht der Grenzanlage nur in der Weise Gebrauch machen, wie es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

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IBRRS 2020, 1433; IMRRS 2020, 0623
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer kann immer selbst gegen Störungen seines Sondereigentums vorgehen!

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 295/16

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.*)

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten.

3. Die Vergemeinschaftung der Ansprüche der Wohnungseigentümer, die das Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums zum Gegenstand haben, ist zulässig.

4. Die Vergemeinschaftung der Unterlassungsansprüche begründet die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für deren gerichtliche Geltendmachung und führt folglich dazu, dass ein bereits klagender Eigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt ist. Er ist allerdings nicht gezwungen, seine Klage zurückzunehmen oder deren Abweisung als unzulässig hinzunehmen, sondern kann dem nachträglichen Fortfall der Prozessführungsbefugnis durch eine Erledigungserklärung Rechnung tragen.

5. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann hingegen Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.

6. Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers vorzugehen.




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BGH: Laden ist keine Gaststätte!
(10.07.2015) Der Bundesgerichtshof hat heute der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, die sich gegen die nächtliche Nutzung einer als "Laden" ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte wendet.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14


1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

4. Auslegung ( Rn. 342-345)


1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

1. Neue Klageänderung (ZPO § 533 Rn. 3-7)