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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 154/12


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0108; IMRRS 2014, 0042
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Faxnummer ist mit zuverlässiger Quelle abzugleichen!

BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - V ZB 154/12


19 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2014, 243 BGH - Faxnummer ist mit zuverlässiger Quelle abzugleichen!
IMR 2014, 84 BGH - Faxnummer ist mit zuverlässiger Quelle abzugleichen!

1 Aufsatz gefunden
Des Anwalts Feind: Das Fax - Teil 2: Kanzleiorganisation
(Michael Mayer)
Dokument öffnen IMR 2017, 1

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0403; IMRRS 2022, 0118
RechtsanwälteRechtsanwälte
Nach Fax-Versand muss Fax-Nummer und Vollständigkeit überprüft werden!

BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - VI ZB 2/21

1. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.*)

2. Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.*)

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IBRRS 2021, 3101
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - XI ZB 4/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1509; IMRRS 2021, 0561
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Darf ein Rechtsanwalt seiner Kanzlei-Software vertrauen?

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - VIII ZB 37/19

1. Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass - anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle - bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird.*)

2. Zu einer von der Kanzleisoftware fehlerhaft eingesetzten Faxnummer des erstinstanzlichen Gerichts anstelle des zuständigen Berufungsgerichts.*)

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IBRRS 2019, 0479
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - XI ZB 20/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 0627; IMRRS 2018, 0178; IVRRS 2018, 0075
ProzessualesProzessuales
Wie lange kann die Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners verlängert werden?

BGH, Beschluss vom 16.01.2018 - VIII ZB 61/17

1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).*)

2. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht vor.*)

3. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)

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IBRRS 2018, 1611; IMRRS 2018, 0585; IVRRS 2018, 0253
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung bei fehlgeschlagener Übermittlung der Berufungsschrift über beA?

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.*)




IBRRS 2018, 0462
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.12.2017 - XI ZB 16/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 2686; IMRRS 2017, 1152; IVRRS 2017, 0440
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz per Fax versendet: Anforderungen an die Ausgangskontrolle?

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - VI ZB 32/16

1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.*)

2. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.*)

3. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren.*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2377; IMRRS 2016, 1425
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Faxnummer aus Akte übertragen: Was erfordert die Ausgangskontrolle?

BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14

Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)

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BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - II ZB 8/15

ohne amtlichen Leitsatz

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