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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V R 16/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1244; IMRRS 2017, 0502; IVRRS 2017, 0186
SteuerrechtSteuerrecht
Unternehmer steht abtretbarer Anspruch zu: Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung!

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16

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13 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 350 BFH - Fälschliche Annahme eines Reverse-Charge-Falls: Korrektur nach § 27 Abs. 19 UStG!

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0106
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umsatzsteuer müsste nicht abgeführt werden: Keine Erstattung, nur Freistellung!

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2020 - 14 U 51/18

Zur Vermeidung einer unerträglichen Schieflage besteht ausnahmsweise keine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteueranteile an den Auftragnehmer von Bauleistungen, sondern nur ein Freistellungsanspruch (hier: Fristablauf nach § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).*)

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IBRRS 2022, 0558; IMRRS 2022, 0182
BauvertragBauvertrag
Bauträger verlangt Umsatzsteuer erstattet: Auch der insolvente Unternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

KG, Urteil vom 10.11.2020 - 7 U 125/19

Die durch das Urteil des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Werkunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird durch die Insolvenz des leistenden Unternehmers nicht beeinflusst (Anschluss an BGH, IBR 2020, 505).

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IBRRS 2020, 2682; IMRRS 2020, 1096
BauvertragBauvertrag
Steuererstattung vor dem 14.02.2014 verlangt: Auftragnehmer hat Zahlungsanspruch!

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2020 - 24 U 64/19

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gem. § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung auch dann ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger vor dem 14.02.2014 Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)

2. Das Zivilgericht ist jedenfalls zur Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden nicht rechtskräftigen und bestrittenen Gegenforderung befugt.*)

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IBRRS 2022, 1000; IMRRS 2022, 0372
BauträgerBauträger
Umsatzsteuer kann trotz Schlusszahlungsvorbehalt nachgefordert werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020 - 24 U 203/19

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

2. An dieser Annahme ändert sich nicht deswegen etwas, weil die Vertragsparteien eine Festpreisabrede getroffen haben. Denn auch dann stellt sich die Frage, wer von ihnen Umsatzsteuerschuldner ist bzw. die Umsatzsteuer abführen muss.

3. Der Anspruch des Bauunternehmers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

4. Da die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 erst im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist der Anspruch des Bauunternehmers (frühestens) im Jahr 2014 entstanden.

5. Ein Umstand, den die Parteien bei Schlussrechnungslegung nicht gekannt haben, wird nicht von der Ausschlusswirkung des § 16 Abs. 3 Satz 2 VOB/B erfasst.

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IBRRS 2021, 1705; IMRRS 2021, 0614
BauvertragBauvertrag
Wann entsteht/verjährt der Anspruch auf Zahlung der zurückgeforderten Umsatzsteuer?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - 5 U 147/19

1. Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (IBR IBR 2014, 49) von Bauunternehmern mit Bauträgern geschlossene Verträge sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen den Bauträger besteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).

2. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Bauträger einen Erstattungsantrag beim Finanzamt einreicht.

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IBRRS 2019, 4031; IMRRS 2019, 1472; IVRRS 2019, 0572
SteuerrechtSteuerrecht
(ohne)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18

(ohne)

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IBRRS 2021, 1246; IMRRS 2021, 0467
BauvertragBauvertrag
Zurückverlangte Umsatzsteuer muss der Bauträger an den Unternehmer zahlen!

OLG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 11 U 162/18

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, IBR 2018, 372).

2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

3. Die nachträgliche Heranziehung des Unternehmers zur Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das verfassungs- und steuerrechtliche Rückwirkungsverbot und den Vertrauensgrundsatz.

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IBRRS 2020, 0039; IMRRS 2020, 0024
BauvertragBauvertrag
Vertragsanpassung vor Störung der Geschäftsgrundlage!

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2018 - 16 U 127/17

BGB § 199 Abs. 1, §§ 286, 288 Abs. 2, §§ 313, 631; UStG §§ 13b, 27 Abs. 19

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.

2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

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IBRRS 2020, 0034; IMRRS 2020, 0021
BauvertragBauvertrag
Bauträger erhält Umsatzsteuer erstattet: Bauunternehmer kann Zahlung an sich verlangen!

OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2018 - 16 U 30/18

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) geschlossenen Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat dieser die auf die erbrachten Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese dem Bauträger vom Finanzamt erstattet wurde.

2. Die ergänzende Vertragsauslegung hat Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

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IBRRS 2018, 1053; IMRRS 2018, 0372; IVRRS 2018, 0159
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umsatzsteuer gehört zur Geschäftsgrundlage des Bauvertrags!

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17

1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)

2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)

3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)

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