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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: KZR 2/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1601; IMRRS 2008, 1081
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Preisänderungsvorbehalt in AGB unwirksam

BGH, Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07

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2 Beiträge gefunden
IBR 2009, 514 BGH - Zur Auslegung von Sicherungsabreden in AGB!
IBR 2008, 423 BGH - Preisänderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam!

62 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1539
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BGH, Urteil vom 09.05.2023 - XI ZR 544/21

Zum Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel. (Rn. 21 - 57)*)

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IBRRS 2021, 3751; IMRRS 2021, 1412; IVRRS 2021, 0606
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann stellt Mietzahlung unentgeltliche Leistung dar?

BGH, Urteil vom 11.11.2021 - IX ZR 237/20

1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt.*)

2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.*)

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IBRRS 2021, 3147
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BGH, Urteil vom 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Stromversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Sonderkundenverträgen über die Belieferung mit Strom verwendet, halten die Klausel "Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn [das Stromversorgungsunternehmen] dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [dem Stromversorgungsunternehmen] in der Mitteilung gesondert hingewiesen", soweit sie sich auf die Ausübung eines wirksam vereinbarten Rechts des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Vertragsänderung bezieht, sowie die Klausel "Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt." einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).  (Rn. 24 - 28)*)

2. Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, aaO; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, aaO; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO). (Rn. 29 - 33)*)

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IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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IBRRS 2018, 3068
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 275/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3069
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 276/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3070
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 277/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3071
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 278/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3000; IMRRS 2018, 1086
SachverständigeSachverständige
Sprachlich missglückte Abtretungsklausel ist intransparent und unwirksam!

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - VI ZR 274/17

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht

"Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern."

und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.*)

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IBRRS 2018, 4294
AGBAGB
"Erfundene" Fachbegriffe sind intransparent!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 - 22 U 33/17

1. Fehlt Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit, werden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

2. Aus sich heraus nicht verständlich sind insbesondere solche AGB, die auf Regelwerk oder Normen verweisen, die selbst nicht mit abgedruckt sind.

3. Ist eine vorformulierte Klausel nicht nur in den Randzonen, sondern auch in ihrem Kernbereich unklar, ist sie unwirksam.

4. Vermeintliche Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, sind mit dem Transparenzgebot unvereinbar.

5. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen und insbesondere wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

6. Verstöße gegen das Transparenzgebot können auch bei solchen Klauseln deren Unwirksamkeit begründen, die das Preis-Leistungsverhältnis betreffen.

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
K. § 2 Abs. 10 VOB/B: Vergütung von Stundenlohnarbeiten

1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

IV. Auslegung von AGB ( Rn. 219-220)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

1. Allgemeines ( Rn. 112-115)