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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 57/05
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2007, 1022 | BGH - Insolvenzeröffnungsverfahren: Schwache Stellung des Sicherungseigentümers! |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 14.11.2019 - IX ZR 50/17
1. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können. (Rn. 22 und 26)*)
2. Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen. (Rn. 39)*)
3. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein. (Rn. 40)*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 110/17
1. Der Schuldner, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten global abgetreten, das Eigentum an Waren in einem Raumsicherungsvertrag übertragen und Vorbehaltsware käuflich erstanden hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung und dem Kaufvertrag eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die sicherungsübertragenen und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiter zu veräußern, nicht ohne weiteres, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsbefugnis bestellt wird (Festhalten an BGHZ 144, 192). (Rn. 25 - 35)*)
2. Die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und die Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware ist unberechtigt, wenn die Sicherungsrechte der Sicherungsnehmer sich nicht auf die Ansprüche auf die Gegenleistung und die eingezogenen Geldbeträge oder das eingenommene Entgelt erstrecken, etwa dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die zur Sicherung abgetretenen Forderungen und die Entgelte aus der Weiterveräußerung schuldnerfremder Gegenstände auf einem zugunsten der Sicherungsnehmer eingerichtetem offenen Treuhandkonto einzieht (Rn. 40)*)
3. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts ist derjenige, der sich darauf beruft. Dazu gehört auch das Merkmal des (durchgehend) unterscheidbaren Vorhandenseins der Gegenleistung in der Masse. (Rn. 44)*)
4. Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich des Vorhandenseins des Gegenstands in der Masse grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dem steht nicht entgegen, dass dem Aus- und Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter ein gesondert durchsetzbarer Auskunftsanspruch zusteht. (Rn. 45 - 47)*)
5. Soweit der Insolvenzverwalter den Auskunftsberechtigten auf eine Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners verweisen darf, kann er ebenfalls in Erfüllung der sekundären Darlegungslast den Aus- und Absonderungsberechtigten auf die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verweisen. (Rn. 48)*)
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht ermächtigt werden, durch Raumsicherungsvertrag übertragenes Eigentum und Vorbehaltseigentum nach Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten gegen deren Willen zu veräußern. (Rn. 32 - 34)*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.01.2010 - IX ZR 65/09
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen, ist der Insolvenzverwalter zur abgesonderten Befriedigung des Sicherungsnehmers aus dem Erlös verpflichtet.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085).*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2006 - IX ZR 57/05
1. Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu, das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache erzielt worden ist.*)
2. Die Zusage des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, das während des Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer auszukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.*)
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