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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 293/99


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0052; IMRRS 2001, 0023
SteuerrechtSteuerrecht

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - IX ZR 293/99

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20 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2001, 290 BGH - Anwalts-/Steuerberaterhaftung beim gewerblichen Grundstückshandel

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2445; IMRRS 2020, 1029
AGBAGB
Entgeltklauseln müssen transparent sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 - 10 U 178/19

1. Die Vertragsfreiheit gilt auch für Abreden, die einem besonnenen Betrachter wirtschaftlich gänzlich unvernünftig erscheinen. Aufgabe des Rechts ist es aber nicht, einen der Vertragspartner vor jedweder für ihn ungünstigen Vereinbarung zu bewahren. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, wie es bei wucherischen Rechtsgeschäften der Fall ist (hier verneint).

2. Im Gegensatz zu einem Werkunternehmer schuldet ein Dienstverpflichteter keinen bestimmten Erfolg. Demgemäß enthalten die Vorschriften über den Dienstvertrag keine Bestimmungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen. Allerdings haftet der Dienstverpflichtete bei einer schuldhaften Pflichtverletzung auf Schadensersatz.

3. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle. Auch Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts sind der Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Für das Transparenzgebot gilt dies dagegen nicht.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters, wonach der Auftraggeber eine „Pauschale von 150 Euro je Einsatztag und -gerät“ zu zahlen hat, ist intransparent und unwirksam, weil nicht ansatzweise bestimmt ist, was ein „Einsatzgerät“ sein soll.

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IBRRS 2010, 3403; IMRRS 2010, 2487
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Vertrauen in Sachverhaltsangaben des Mandanten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2010 - 5 U 101/09

1. Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Lediglich dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt um weitere Aufklärung bemühen.*)

2. Im Anwaltshaftpflichtprozess hat der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung (Pflichtwidrigkeit) und dem Schaden darzutun und nachzuweisen. Bei Verstößen gegen die Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten die - widerlegliche - Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten.*)

3. Die Verjährungsregeln des § 51b BRAO a.F. ist weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist.*)

4. Liegt das Anwaltsverschulden darin, den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozesskosten beziehenden Regressanspruches § 51b BRAO a.F. bereits mit der Einreichung der Klage unterlässt.*)

5. Unterlässt der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht an seinen Mandanten den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den so genannten Sekundäranspruch auslösen. Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist.*)

6. Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)

7. Die Erklärung des Anwalts, er sei bereit, die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, kann von dem Geschädigten dann nicht als ein Bekunden einer Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 203 BGB aufgepasst werden, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf verweist, dass er zur Haftungssituation keine Erklärungen abgebe (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360).*)

8. Der Haftpflichtversicherer des Rechtsanwalts ist auf Grund der Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die zu Lasten des Rechtsanwalts zu einer verjährungshemmenden oder sonst wie den Lauf der Verjährungsfrist berührenden Wirkung führen konnten.*)

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IBRRS 2009, 1905
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 90/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0616; IMRRS 2009, 0421
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05

Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.*)

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IBRRS 2008, 1503; IMRRS 2008, 1018
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Gebot des sichersten Weges" bei Prüfung von Verjährungsfristen

BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 136/07

Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.*)

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IBRRS 2008, 0030; IMRRS 2008, 0021
SteuerrechtSteuerrecht
Verbindliche Auskunft des Finanzamtes

BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 34/04

1. Ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904).*)

2. Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber entscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.*)

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IBRRS 2008, 3668
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZR 269/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2018; IMRRS 2006, 1279
SteuerrechtSteuerrecht
Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids durch Freiberufler

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - IX ZR 140/03

1. Der Steuerpflichtige kann auch dann, wenn er gegen einen Gewerbesteuermessbescheid mit der Begründung vorgeht, er sei Freiberufler, die gegen ihn festgesetzte Einkommensteuer anfechten, um Rückstellungen wegen der Gewerbesteuer steuermindernd geltend zu machen.*)

2. Der mit der Prüfung des Einkommensteuerbescheids beauftragte Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.*)

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IBRRS 2006, 1562
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Familienrecht - Nutzungsvergütung auch bei freiwilliger Wohnungsüberlassung

BGH, Urteil vom 15.02.2006 - XII ZR 202/03

Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.*)

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IBRRS 2006, 0660; IMRRS 2006, 0400
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03

1. Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab.*)

2. Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind.*)

3. Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden.*)

4. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.*)

5. Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.*)

6. Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden.*)

7. §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.*)

8. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.*)

9. § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner.*)

10. Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar.*)

11. Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.*)

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