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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 280/14
BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Volltext34 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2016, 45 | BGH - Beauftragung eines Anwalts ist auch in einfachen Verzugsfällen zweckmäßig! |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2018, 133
29 Volltexturteile gefunden |
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 - 10 O 181/23
1. Im Falle der umfassenden Abtretung der werkvertraglichen Mängelrechte kann der Zessionar Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn er beabsichtigt, den Vorschuss dergestalt zur Mängelbeseitigung einzusetzen, dass ihm dadurch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zessionar beabsichtigt, den Kostenvorschuss dem Zedenten zur Verfügung zu stellen.*)
2. § 33 Abs. 1 ZPO regelt einen besonderen Gerichtsstand. Der Norm kann kein allgemeines Konnexitätserfordernis im Sinne einer besonderen Prozessvoraussetzung für Widerklagen entnommen werden.*)
3. Die Kosten für eine Bonitätsauskunft können einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.*)
VolltextLG Siegen, Urteil vom 11.12.2023 - 5 O 124/21
1. Der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Fertigt er die für die einzelnen Gewerke notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt insoweit ein Planungsfehler vor.
2. Beauftragt der Auftraggeber einen renommierten Fachunternehmer, der ausweislich seiner Internetpräsenz auch Planungsleistungen anbietet, befreit dies den Architekten nicht von seiner Verpflichtung, eine mangelfreie Ausführungsplanung zu erstellen.
3. Eine nicht belüftete Dachkonstruktion stellt eine besonders schadensträchtige und risikoreiche Konstruktion dar, die planerisch und ausführungstechnisch besonders anspruchsvoll ist.
4. Der bauüberwachende Architekt hat nicht nur Baumängel im Zeitpunkt der Abnahme zu dokumentieren. Vielmehr muss er bereits bei Ausführung der Arbeiten seine Überwachungstätigkeit entfalten.
5. Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
6. Eine besondere Überwachungspflicht ist insbesondere dann gegeben, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres überprüft werden kann, ob ein "verdeckter" Mangel vorliegt. Das gilt auch dann, wenn eine Fachfirma zur Durchführung des Gewerks eingesetzt wird.
VolltextBGH, Urteil vom 20.09.2023 - VIII ZR 247/22
Beauftragt der Mieter einer Wohnung einen - auf die Einziehung von Ansprüchen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d ff. BGB) spezialisierten - Inkassodienstleister mit der Geltendmachung solcher Ansprüche, kann die Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Vermieter auf eine Leistungsaufforderung des von dem Mieter zuvor eingeschalteten örtlichen Mietervereins keine Reaktion gezeigt hat.*)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 BvR 924/21
Ein Gericht muss sich mit einer relevanten höchstrichterlichen Entscheidung auseinandersetzen, auf die sich eine Partei mehrfach ausdrücklich berufen und deren Erwägungen sie sich zu eigen gemacht hat. Andernfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.
VolltextBGH, Urteil vom 15.12.2022 - VII ZR 177/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 07.12.2022 - VIII ZR 81/21
Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet. (Rn. 20)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 01.12.2022 - VII ZR 278/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2022 - 21 U 9/22
1. Erfüllt der Bauträger seiner Verpflichtung zur bezugsfertigen Erstellung der Wohnung nicht, kann der Erwerber vom Bauträgervertrag zurücktreten.
2. Vor dem Rücktritt von einem Bauträgervertrag wegen Verzugs mit der Fertigstellung hat der Erwerber grundsätzlich eine Frist zur Leistung zu setzen. Eine unter Fristsetzung geforderte verbindliche Stellungnahme zur Fertigstellung stellt keine verbindliche Leistungsaufforderung dar.
3. Einer Fristsetzung als Voraussetzung für einen Rücktritt bedarf es nicht, wenn der Bauträger zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung des Vertrags besteht, sondern ab Zugang der Rücktrittserklärung nur über die Rückabwicklungsmodalitäten verhandelt.
4. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers gegen den Bauträger wegen einer verzögerten Fertigstellung der Wohnung.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.06.2022 - VII ZR 677/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.06.2022 - VII ZR 394/21
ohne amtlichen Leitsatz
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