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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 27/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 2420; IMRRS 2005, 1227
ProzessualesProzessuales
Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

BGH, Urteil vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2005, 503 BGH - Anwaltshaftung im Bauprozess

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3633; IMRRS 2022, 1596
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Anwaltliche Pflichtverletzung im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Bremen, Urteil vom 20.07.2022 - 4 U 24/21

1. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinn entzogen bleibt, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragsschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen.*)

2. Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden.*)

3. Die Voraussetzungen des privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB liegen nicht vor bei einem reinen Immobilienkaufvertrag zwischen Mutter und Tochter, wenn sich Leistung und Gegenleistung (jedenfalls nahezu) äquivalent gegenüberstehen und sich auch aus den sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kaufvertrag mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschlossen wurde.*)

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IBRRS 2017, 2201; IMRRS 2017, 0907; IVRRS 2017, 0350
ProzessualesProzessuales
Wann entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts?

BGH, Urteil vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15

1. Das Berufungsgericht ist nur an diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt.*)

2. Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren andere Tatsachen fest als diejenigen, die Grundlage der Aufhebung waren, entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZR 308/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 3326; IMRRS 2015, 1533; IVRRS 2015, 0003
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Pflichten des Zwangsverwalters bei dinglichen Rechten Dritter

BGH, Urteil vom 15.10.2015 - IX ZR 44/15

1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.*)

2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.*)

3. Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.*)

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IBRRS 2015, 1476
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - V ZR 97/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 3309
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZR 57/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4459; IMRRS 2012, 3179
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Prozessverlust wegen Anwaltsfehler: Was muss Mandant beweisen?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2012 - 4 U 301/11

1. Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte.*)

2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.*)

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IBRRS 2012, 4240; IMRRS 2012, 3033
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Prozess wegen Anwaltsfehler verloren: Trotzdem keine Haftung?

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11

Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.*)

Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.*)

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IBRRS 2011, 3996; IMRRS 2011, 2842
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IX ZR 49/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3185; IMRRS 2011, 2301
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulässigkeit der teilweisen Zurückverweisung

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

1. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können.*)

2. Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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