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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 23/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3411; IMRRS 2005, 1776
ProzessualesProzessuales
Zum Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch den Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 23/04

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 1018 BGH - Anwaltshaftung: Auch für Nichtkenntnis von entlegenen Rechtsverordnungen wird gehaftet!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2282; IMRRS 2018, 0834
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann bestehen über das Mandat hinausgehende Warn- und Hinweispflichten?

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 80/17

1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.*)

2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.*)

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IBRRS 2011, 2986; IMRRS 2011, 2152
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 139/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3438; IMRRS 2011, 2457
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Streitwertbeschwerde bei überhöhter Streitwertfestsetzung!

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2011 - 28 U 63/10

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.*)

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IBRRS 2010, 3403; IMRRS 2010, 2487
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Vertrauen in Sachverhaltsangaben des Mandanten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2010 - 5 U 101/09

1. Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Lediglich dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss sich der Rechtsanwalt um weitere Aufklärung bemühen.*)

2. Im Anwaltshaftpflichtprozess hat der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung (Pflichtwidrigkeit) und dem Schaden darzutun und nachzuweisen. Bei Verstößen gegen die Beratungspflicht spricht zu Gunsten des Mandanten die - widerlegliche - Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten.*)

3. Die Verjährungsregeln des § 51b BRAO a.F. ist weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist.*)

4. Liegt das Anwaltsverschulden darin, den Mandanten zu einer von vornherein aussichtslosen Klage geraten zu haben, beginnt die Verjährung eines sich auf die unnütz aufgewandten Prozesskosten beziehenden Regressanspruches § 51b BRAO a.F. bereits mit der Einreichung der Klage unterlässt.*)

5. Unterlässt der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung seines eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infolgedessen nicht an seinen Mandanten den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den so genannten Sekundäranspruch auslösen. Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist.*)

6. Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)

7. Die Erklärung des Anwalts, er sei bereit, die Sache seiner Haftpflichtversicherung vorzulegen, kann von dem Geschädigten dann nicht als ein Bekunden einer Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 203 BGB aufgepasst werden, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich darauf verweist, dass er zur Haftungssituation keine Erklärungen abgebe (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360).*)

8. Der Haftpflichtversicherer des Rechtsanwalts ist auf Grund der Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen, die zu Lasten des Rechtsanwalts zu einer verjährungshemmenden oder sonst wie den Lauf der Verjährungsfrist berührenden Wirkung führen konnten.*)

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IBRRS 2009, 0286; IMRRS 2009, 0159
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gericht und Anwalt machen denselben Fehler: Anwalt haftet!

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07

Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und verliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.*)

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IBRRS 2008, 0597; IMRRS 2008, 0407
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZR 239/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2828; IMRRS 2007, 1085
SteuerrechtSteuerrecht
Auskunft der Finanzbehörde bei ungeklärter Rechtslage

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 188/05

1. Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.*)

2. Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Verkaufs sämtlicher Anteile an einer Kommanditgesellschaft nach einem "Tranchenmodell".*)

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IBRRS 2006, 4970
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 12.07.2006 - IV ZR 298/03

1. Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2006, 1730; IMRRS 2006, 1073
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltlicher Beratungsfehler

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01

1. Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein.*)

2. Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Belehrung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu bejahen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu ziehenden Ursachenverläufe ergibt.*)

3. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Anwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.*)

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IBRRS 2005, 3411; IMRRS 2005, 1776
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zum Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch den Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 23/04

1. Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet.*)

2. Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.*)

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