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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 220/11
BGH, Beschluss vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 471 | BGH - Möglichkeit der Insolvenzanfechtung lässt Anspruch aus BauFordSiG leerlaufen! |
9 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Urteil vom 27.04.2022 - 20 U 996/21 Bau
1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen Empfänger von Baugeld i. S. des BauFordSiG.
2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, haftet im Fall eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter, wobei die Aufgabenverteilung im Vertretungsorgan zu berücksichtigen ist.
3. Zu den Aufgaben des Finanzvorstands einer Aktiengesellschaft gehört u. a. die Verwahrung und Verwendung des von einem Auftraggeber erlangten Baugelds.
4. Ein Finanzvorstand kann sich nicht damit entlasten, keine Kenntnis von den Vorschriften des BauFordSiG zu haben. Ein Irrtum über das Bestehen eines Gesetzes ist vermeidbar angesehen, wenn das Gesetz den Arbeitsbereich des Schädigers betrifft.
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 21.01.2022 - 5 U 236/20
1. Empfänger von Baugeld ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines (um-)Baus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt.
2. Es genügt, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des (Um-)Baus bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.
3. Ein Generalunternehmer wird hinsichtlich des Teils der ihm als Vergütung gezahlten Beträge, der bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihm nachgeordneten Unternehmen gebührt, einem Treuhänder angenähert. Ist der Generalunternehmer eine juristische Person, haftet im Falle eines Verschuldens auch sein gesetzlicher Vertreter.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Baugeld zweckentfremdet wurde, trägt der Baugeldgläubiger. Er ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, in welcher Höhe der Baugeldempfänger tatsächlich Baugeld erhalten hat.
5. Der Baugeldgläubiger genügt seiner Darlegungslast durch den Nachweis, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugeldgläubigers empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre. Die Beweislast des Baugeldgläubigers erstreckt sich daher auf den Empfang, die Eigenschaft sowie die Höhe des empfangenen Baugelds.
6. Der Baugeldempfänger hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung zu führen.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 24.03.2021 - 16 U 236/19
Macht der Auftragnehmer in Bezug auf die Nichtzahlung seiner Abschlagsrechnung wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld einen Schadensersatzanspruch geltend, kann der - zwischenzeitlich insolvente - Baugeldempfänger diesem Anspruch nicht entgegenhalten, es fehle an einem kausalen Schaden, weil die Abschlagsrechnung mit der Schlussrechnung ihre Wirkung verloren habe, die Zahlung auf die Schlussrechnung aber insolvenzrechtlich anfechtbar sei.
VolltextOLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2019 - 7 U 9/17
Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld scheidet mangels ersatzfähigem Schaden aus, wenn die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Tilgung der Bauforderungen bewirkten Zahlungen nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Anfechtung unterliegen.
VolltextOLG Hamburg, Gerichtlicher Hinweis vom 29.01.2019 - 7 U 9/17
Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld scheidet mangels ersatzfähigem Schaden aus, wenn die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Tilgung der Bauforderungen bewirkte Zahlungen nach Insolvenzverfahrenseröffnung der Anfechtung unterliegen.
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 24.06.2015 - 8 U 42/14
1. Empfangenes Baugeld darf nicht zur Deckung der eigenen allgemeinen Kosten oder zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten verwendet werden, sondern ist zur Befriedigung solcher Baugläubiger einzusetzen, die für genau die Baustelle tätig geworden sind, für die das Baugeld gegeben wurde.
2. Der "faktische Geschäftsführer" haftet für die zweckwidrige Verwendung von Baugeld im gleichen Umfang wie der ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer.
OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 - 5 U 1296/13
1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen.
2. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen.
3. Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. Hierfür ist der Baugeldempfänger darlegungs- und beweislastpflichtig.
4. Auf eine förmlich Abnahme kann konkludent dadurch verzichtet werden, dass der Bauunternehmer - ohne auf eine Abnahme zu bestehen - die Schlussrechnung übersendet und der Besteller zahlt.
BGH, Beschluss vom 26.04.2013 - IX ZR 220/11
Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - 4 U 202/10
Die Baugeldverwendungspflicht obliegt nicht allein dem Bauherrn, sondern auch einem Generalüber- und Generalunternehmer sowie sonstigen Baubeteiligten, die als \"Zwischenperson\" die Verfügungsgewalt über Baugeld zur Finanzierung der Bauleistungen erlangt haben.
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