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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 215/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2686; IMRRS 2007, 0982
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr ohne Anhängigkeit

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 1180 BGH - Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 3138; IMRRS 2010, 2288
ProzessualesProzessuales
Terminsgebühr für Besprechung unter Anwälten

BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.*)

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IBRRS 2008, 2929; IMRRS 2008, 1676
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf verminderte Verfahrensgebühr?

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - IX ZR 133/07

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.*)

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IBRRS 2007, 2686; IMRRS 2007, 0982
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr ohne Anhängigkeit

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05

Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.*)

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