Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX B 144/05
BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - IX B 144/05
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2006, 1131 | BFH - Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage im WEG |
4 Volltexturteile gefunden |
FG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 2 K 158/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBFH, Beschluss vom 05.10.2011 - I R 94/10
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.*)
VolltextBFH, Beschluss vom 09.12.2008 - IX B 124/08
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, ist unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind.
VolltextBFH, Beschluss vom 21.10.2005 - IX B 144/05
Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage können bei dem einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Gemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(21.09.2007) Der Eigentümer einer Wohnung muss in der Regel monatliche Beträge für die so genannte Instandhaltungsrücklage bezahlen. Daraus werden von der Gemeinschaft später nötige Reparaturen bezahlt. Im Falle einer Vermietung darf man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS diese Rücklage erst dann als Werbungskosten steuerlich absetzen, wenn das Geld tatsächlich investiert wurde.
mehr…
(05.07.2006) Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) werden bei Wohnungseigentümergemeinschaften Gelder für eine Instandhaltungsrücklage eingezahlt und angesammelt. Die dabei von einem Eigentümer einer vermieteten Wohnung gezahlten Beträge fließen zwar aus seinem frei verfügbaren Vermögen ab. „Sie stellen jedoch zum Abflusszeitpunkt steuerrechtlich noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar", informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse und weist auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesfinanzhofs hin (Az. IX B 144/05).
mehr…