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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 63/00


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0067; IMRRS 2001, 0029
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00

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1 Beitrag gefunden
IBR 2001, 404 BGH - Haftpflichtversicherung: Schadensfall sofort melden!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0529; IMRRS 2021, 0198
VersicherungenVersicherungen
Welche Angaben gehören in die Anzeige eines Versicherungsfalls?

OLG Dresden, Beschluss vom 07.12.2020 - 4 U 1691/20

1. Ist nach den maßgelblichen Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung ein Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, hat der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist zugleich die wesentlichen, den Versicherungsfall begründenden Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Versicherungsfalls und die Bezugnahme auf einen bestimmten Versicherungsvertrag.*)

2. Die Beweislast für die Behauptung, dass sich eine verspätete oder unzureichende Anzeige des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat, trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat aber im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, was er bei rechtzeitiger Meldung getan hätte. Die pauschale Behauptung des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten genügt hierfür nicht.*)

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IBRRS 2020, 3251; IMRRS 2020, 1312
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Der Leistungspflicht treuwidrig entzogen: Keine Berufung auf Ausschlussfrist!

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2020 - 4 U 2789/19

1. In der Gebäudeversicherung kann ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist.*)

2. Die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Versicherer über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht.*)

3. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer; der Versicherungsnehmer, dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis.*)

4. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der Versicherungsnehmer die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des Versicherers ausräumt. Der Versicherer muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen.*)




IBRRS 2006, 1938; IMRRS 2006, 1212
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - IV ZR 303/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2001, 0067; IMRRS 2001, 0029
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00

Eine Haftpflichtversicherung braucht nicht zu zahlen, wenn ihr der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht unverzüglich anzeigt. Die Leistungsbefreiung tritt nicht ein, wenn die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder dessen Umfang gehabt hat.

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Anzeigepflichten ( Rn. 989)