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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 170/10
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - IV ZR 170/10
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 483 | BGH - ARGE-Partner verursacht Schaden: Kein Versicherungsschutz für anderen ARGE-Partner! |
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2021 - 20 U 66/21
1. Leistet der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen, ist die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – also ein sog. Erfüllungsschaden – nicht versichert, so dass der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten zu bewältigen hat.
2. Hieran ändert sich nichts, wenn das Montageobjekt zunächst fehlerfrei hergestellt wurde und sodann aufgrund fehlerhafter Handhabung im Rahmen der Montage selbst beschädigt wird.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2020 - 12 U 22/20
1. Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit „Bauunternehmerpolice“, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht „aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten“, mitversichert ist.*)
2. Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.*)
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 - 4 U 17/16
Die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel erfasst auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2018 - 4 U 10/18
1. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Nr. 1 AHB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen.
2. Auch bei einem Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 3 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen, ebenso bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 280 BGB.
3. Sofern die Versicherungsbedingungen keine Begrenzung auf inländische Haftpflichtbestimmungen enthalten, ob sich die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nach deutschem oder ausländischem Recht richtet.
4. Der ungeschriebene Anspruch des "breach of contract" aus dem common law ist eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, da die Qualifikation als "gesetzliche" Haftpflichtbestimmung nicht voraussetzt, dass es sich um schriftlich kodifiziertes Recht handelt.
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - IV ZR 170/10
1. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet.
2. Die von einem ARGE-Partner vorgenommene Reparatur einer von einem Nachunternehmer beschädigten Bohrpfahlwand ist eine solche Erfüllungsleistung.
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