Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 112/90


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0121; IMRRS 2000, 0041
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 17.04.1991 - IV ZR 112/90

Dokument öffnen Volltext

6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 1991, 348 BGH - Finanzierungsvermittlung im Rahmen der Baubetreuung: Werkvertrag?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0384
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer ist kein Bauüberwacher!

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015 - 16 U 41/15

1. Die Aufgaben eines Projektsteuerers können im Rahmen der Übernahme von Funktionen des Auftraggebers über Termin- und Kostenkontrolle sowie Koordinierung des Gesamtprojekts vielfältig sein. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild und keine Beschreibung, die verbindlich die Leistungspflichten regeln würde.

2. Welche Aufgaben ein Projektsteuerers im Einzelnen wahrzunehmen hat, ist allein der konkreten vertraglichen Absprachen zu entnehmen. Fehlt es daran, obliegt dem Projektsteuerer weder die Kontrolle technischer Details noch die Bauaufsicht (neben dem Architekten).

3. Der bauüberwachende Architekt hat sich bei wichtigen Bauabschnitten im Rahmen seiner Bauaufsicht davon zu überzeugen, dass das einzubauende Abdichtungssystem fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik auch ausgeführt wird.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2003, 0713; IMRRS 2003, 0250
ImmobilienImmobilien
Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision

BGH, Urteil vom 20.02.2003 - III ZR 184/02

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Vertriebsprovision von 30 v.H. im Verhältnis zu einer üblichen Maklerprovision von 3 bis 5 v.H. des Grundstücksverkaufspreises.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0745
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

a) Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.

b) Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen.

c) Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung eines Generalübernehmers ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2000, 0121; IMRRS 2000, 0041
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 17.04.1991 - IV ZR 112/90

Bei einem Baubetreuungsvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells, in dem der Baubetreuer auch die Verpflichtung zur Beschaffung der Finanzierung und der Bauherr die zu ihrer Abnahme übernimmt, und in dem die Vergütung nicht nach Prozenten des vermittelten Kredits, sondern als Gesamtvergütung an der Wohnfläche der Eigentumswohnung ausgerichtet ist, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht dem Maklerrecht, sondern dem Werkvertragsrecht unterliegt.*)

Dokument öffnen Volltext