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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 9/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0338
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93


16 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 1994, 336 BGH - Faktische Bausperre: Wie hoch ist die Entschädigung?
IBR 1994, 294 BGH - Kein Amtshaftungsanspruch des Architekten bei abgelehnter Bauvoranfrage

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2919
AmtshaftungAmtshaftung
Schadensersatz wegen verspäteter und mit unberechtigten Auflagen versehener Baugenehmigung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - 2 U 37/22

1. Jede Behörde hat die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, sein Gesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen. Hierzu gehört es, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden.

2. Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, wenn er infolge schuldhafter Verkennung der Rechtslage zögert, einem Antrag zu entsprechen, und damit dem Antragsteller zumindest zeitweilig die Entscheidung vorenthält. Eine sofortige Erledigung von Anträgen kann aber in der Regel nicht verlangt werden.

3. Welche Frist angemessen und welche Beschleunigung geboten ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen einzelnen, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird.

4. Aus der für eine Untätigkeitsklage erforderlichen Drei-Monats-Frist lässt sich keinerlei Hinweis auf die Angemessenheit der Entscheidungsfrist herleiten. Weder kann eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden, noch ist schon jede Überschreitung dieser Zeitspanne für sich pflichtwidrig.

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IBRRS 2019, 1703
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann wirkt sich ein Verbrauchermarkt schädlich auf den zentralen Versorgungsbereich aus?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2019 - 8 A 11799/17

Zu den Kriterien für die Prüfung schädlicher Auswirkungen eines Verbrauchermarkts auf den zentralen Versorgungsbereich einer Gemeinde nach § 34 Abs. 3 BauGB.*)

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IBRRS 2018, 3431
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 13.09.2018 - III ZR 339/17

1. Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der Strafprozessordnung (Rückgewinnungshilfe) Betroffene hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs, soweit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrages geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält. (Rn. 30)*)

2. § 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) weder unmittelbar noch analog Anwendung. (Rn. 32)*)

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IBRRS 2018, 1725; IMRRS 2018, 0623; IVRRS 2018, 0268
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schornsteinfeger gibt "grünes Licht": Wer haftet für falsche Lage des Schornsteins?

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16

1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.

2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.

3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)

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IBRRS 2017, 4006
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wiedererrichtung einer zerstörten Lagerhalle in der Nähe von Wohnbebauung zulässig?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2017 - 8 A 10859/17

1. Zur Bestimmtheit einer Bauvoranfrage, die auf die "grundsätzliche" bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens gerichtet ist.*)

2. Zur bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Wiedererrichtung einer durch einen Großbrand vollständig zerstörten Lagerhalle in der Nähe von Wohnbebauung.*)

3. Der von Gebäuden ausgehenden Brandgefahr ist in aller Regel durch gebäudebezogene Schutzmaßnahmen zu begegnen. Eine darüberhinausgehende Risikovorsorge durch Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstands hat - vorbehaltlich der Anforderungen des Störfallrechts - grundsätzlich durch Bauleitplanung zu erfolgen.*)

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IBRRS 2017, 0106
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.12.2016 - III ZR 387/14

1. Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ist eine solche Ermittlungshandlung vertretbar, entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363) (amtlicher Leitsatz)*)

2. Bei Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff ist das Vorliegen eines Sonderopfers der von der Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig zu verneinen, wenn das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch ein bewusst riskantes Verhalten eines Gesellschaftsorgans veranlasst worden ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 2084
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 502/13

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  1. Die sich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII ergebende Verpflichtung des Jugendamts, die leiblichen Eltern über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu unterrichten, hat nicht den Zweck, den Kindesvater vor der Zahlung nicht mehr geschuldeten Kindes- und Betreuungsunterhalts an seine geschiedene Ehefrau zu schützen.
  2. Die besondere, sich aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebende Pflicht des Jugendamts, eine unterhaltspflichtige Person über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufzuklären, besteht nur im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenbeitrags.

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IBRRS 2011, 2292
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baurecht - Zahlung einer Bodenrente als Entschädigung (Bauvorbescheid)

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 305/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3779; IMRRS 2011, 2664
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Absicherung konzeptwidrigen Einzelhandels

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09

1. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde bei der Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts bereits vorhandene konzeptwidrige, jedoch Bestandsschutz genießende Einzelhandelsbetriebe nicht auf den eigentumsrechtlichen (passiven) Bestandsschutz verweist, sondern diese - ohne die Möglichkeit einer Erweiterung - planungsrechtlich absichert, vermag das Gewicht ihres Konzepts in der bauplanerischen Abwägung noch nicht zu mindern, wenn dieses lediglich im Sinne einer Steuerung von Ansiedlungsvorhaben angewandt wird und sich nicht dazu verhält, wie mit dem vorhandenen Bestand umgegangen werden soll.*)

2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, kann eine erneute Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans zwar bereits dann erforderlich sein, wenn gerade durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird (wie BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass im abgetrennten Planteil einmal Festsetzungen getroffen werden, aufgrund derer auch neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können, hierfür aber noch keine konkreten Hinweise vorliegen (Weiterführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 31.07.2007 - 5 S 2103/06 -, VBlBW 2008, 185).*)

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IBRRS 2004, 1657
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windkraftanlage: Wann ist Bauleitplan erforderlich?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04

1. Eine einzelne Windenergieanlage mit einer Höhe von nahezu 100 m kann raumbedeutsam sein.*)

2. Einer einzelnen raumbedeutsamen Windenergieanlage steht nicht das Erfordernis der Planungsbedürftigkeit als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Instrument des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB reicht aus, um die Konfliktträchtigkeit einer Windenergieanlage mit 1500 kW, einer Nabenhöhe von 66,8 m und einem Rotordurchmesser von 66 m angemessen beurteilen zu können.*)

3. Liegen zeitgleich mehrere Bauvoranfragen verschiedener Bauinteressenten zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem räumlich begrenzten Bereich vor, muss sich das streitgegenständliche Einzelvorhaben nicht, wie wenn es Teil eines Anlagenkomplexes wäre, die Wirkungen sonstiger zur Prüfung gestellter Windenergieanlagen zurechnen lassen.*)

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