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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 295/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 4952
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Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln

BGH, Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2008, 1016 BGH - Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln

1 Aufsatz gefunden
Der Bauträgervertrag – und zuletzt haftet der Notar
(Joachim Germer)
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11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1609
Mit Beitrag
SchiedswesenSchiedswesen
Steht eine Mediationsklausel der Klageerhebung entgegen?

KG, Urteil vom 24.05.2023 - 26 U 78/21

1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO kann wirksam in einem Vertrag getroffen werden, der ein Handelsgewerbe erst begründet, für das ein in kaufmännischer Art und nach kaufmännischem Umfang eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Partei beim Abschluss des Gründungsvertrages und damit der Gerichtsstandsvereinbarung bereits Kaufmann gewesen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1998 - 16 U 182/96, NJW 1998, 2978, und OLG Schleswig, Urteil vom 12. November 2009 - 16 U 30/09, BeckRS 2010, 9731).*)

2. Eine Mediationsklausel steht der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich entgegen, sofern die andere Partei die Mediationsklausel vor Einlassung zur Sache im Prozess als Einrede erhebt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.10.2008 - XII ZR 165/06, IBRRS 2008, 3976 = IMRRS 2008, 2004, und OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - 2 U 31/14, IBRRS 2015, 3577).*)

3. Zur Wirksamkeit einer Mediationsklausel und dem Einwand der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) im Rahmen eines Franchising-Vertrags (Anschluss an BGH, IBR 2000, 195).*)

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IBRRS 2021, 1754; IMRRS 2021, 0670
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Voraussetzungen für Vorschuss für Ein- und Ausbaukosten?

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)




IBRRS 2017, 3887
KaufrechtKaufrecht
Pferdeverkauf: Röntgenbefund allein noch kein Sachmangel

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156; BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung von BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156, aaO Rn. 20).*)

2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131 aaO Rn. 37; BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, IBRRS 2007, 2946; IMRRS 2007, 1156 aaO).*)

3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer - hier einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder - ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, IBRRS 2013, 1507; BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, IBRRS 2017, 3568, unter II 3 b, zur Veröffentlichung vorgesehen).*)

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IBRRS 2017, 3568
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Haftungsausschluss auch für erwartete Eigenschaften?

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, IMR 2016, 478 = NJW 2017, 150 Rz. 14).*)

2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f. = IBR 2006, 1156 - nur online; Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rz. 6 f. = IBR 2008, 1016 - nur online; EuGH, Urteile vom 09.11.2016 - Rs. C-149/15, NJW 2017, 874 Rz. 32, und vom 03.09.2015 - Rs. C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rz. 16 ff., insb. Rz. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - Rs. C-149/15, a.a.O. Rz. 34 - 45).*)

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IBRRS 2017, 3441
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZR 286/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 3188
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16

1. Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich. (Rn. 26)*)

2. Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen. (Rn. 16 ff.)*)

3. Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher. (Rn. 35 und 36)*)

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IBRRS 2017, 0088; IMRRS 2017, 0036
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Maklerdienste sind Dienstleistungen: Widerruf nach Fernabsatzrecht möglich!

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15

1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, IMR 2014, 531).*)

2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032; IMRRS 2001, 0014; BGH, NJW 1992, 3242).*)

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IBRRS 2017, 1898; IMRRS 2017, 0767
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verbraucher tritt als Unternehmer auf: Kein Verbraucherschutz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016 - 24 U 68/16

1. Die Beweislast dafür, dass er das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen hat, mithin nicht zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (§ 13 BGB), trifft denjenigen, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft. Bei einem Rechtsgeschäft, das sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen wird ("dual use"), kommt es darauf an, welche Zweckbestimmung im Einzelfall überwiegt.*)

2. Wenn ein Leasingvertrag ausdrücklich als "Leasingvertrag für Unternehmer" überschreiben ist, er als Verwendungszweck die vorgegebene Angabe "Das Leasingobjekt ist für unsere gewerbliche/selbstständige Tätigkeit bestimmt, die wir seit (individuell eingefügt:) ... ausüben" enthält, und der Leasingnehmer unter Beifügung seines Firmenstempels unterschreibt, ist auch im Falle eines Rechtsgeschäfts, das sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen werden kann, im Zweifel von einem Unternehmergeschäft auszugehen.*)

3. Ein Unternehmer, der durch sein Auftreten bei Vertragsabschluss den Rechtsschein unternehmerischen Handelns erweckt, aber in Wirklichkeit zu privaten Zwecken tätig wird, kann sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.*)

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IBRRS 2016, 0838; IMRRS 2016, 0533
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bindefrist von über drei Monaten ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 26.02.2016 - V ZR 208/14

1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.*)

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.*)

3. Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB, sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB. In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.*)




IBRRS 2017, 2899; IMRRS 2017, 1198
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

a) Privatautonomie und Vertragsbedingungen ( Rn. 224-229)