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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 2/92
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1993, 475 | BGH - Verjährung von Amtshaftungsansprüchen bei positivem Bauvorbescheid |
32 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - 7 U 36/21
1. Die Eintragung in das Aktienbuch ist für die Frage, welche Personen im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionäre Rechte und Pflichten haben, gem. § 67 Abs. 2 S. 1 AktG maßgeblich, auch wenn die Übertragung von Aktien nicht wirksam ist. Die materielle Rechtslage bleibt von der Eintragung in das Aktienregister unberührt. Zweck der Eintragung in das Aktienregister ist die Schaffung von Rechtsklarheit für die Frage der mitgliedschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung.
2. Den Vorstand trifft gem. § 93 Abs. 1 AktG die Pflicht, ähnlich wie ein Treuhänder die Vermögensinteressen des Unternehmens wahrzunehmen, dessen Vermögen zu schützen und zu mehren und nicht zugleich das eigene Wohl oder den Vorteil Dritter in den Blick zu nehmen. Ergibt sich eine Geschäftschance für ein Vorstandsmitglied, die konkret ist und die erkennbar nicht dem Vorstand als Person, sondern der Gesellschaft angeboten wird, muss der Vorstand diese Geschäftschance auch dem Unternehmen anbieten. Verletzt er diese Pflicht, hat er der Gesellschaft einen dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
3. Für die Frage, ob die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu laufen beginnt, kommt es grundsätzlich nur auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners an. Rechtliche Überlegungen des Gläubigers sind unerheblich und stehen dem Lauf der Verjährungsfrist nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn dem Gläubiger die Erhebung der Klage ausnahmsweise nicht zuzumuten ist.
VolltextBGH, Urteil vom 24.06.2021 - III ZR 151/20
1. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts in § 4 Abs. 3 Satz 2 StHG Bbg sind die Regelungen der §§ 194 ff BGB in ihrer jeweils geltenden Fassung auf den Lauf der Verjährung gemäß § 4 Abs. 1 StHG Bbg anwendbar. (Rn. 14 - 23)*)
2. Bei dem gemäß § 5 StHG Bbg dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. Demzufolge hat der Eingang eines auf Schadensersatz gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde Auswirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist. (Rn. 12 - 13)*)
3. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG Bbg normierte Unterbrechung der Verjährung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Sinne einer Verjährungshemmung zu verstehen ist. Jedenfalls findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (entsprechend) Anwendung. Dies führt dazu, dass die Wirkungen einer Unterbrechung oder Hemmung wieder entfallen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Antrags Klage erhoben wird. (Rn. 18 - 20)*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.05.2021 - II ZR 41/20
Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen. (Rn. 15)*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.01.2019 - III ZR 209/17
1. Die Bundesrepublik hat durch die Regelungen in § 4 Nr. 16 und 18 UStG 1980 und 1992 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie private ambulante Pflegedienste in den Jahren 1989 bis 1991 nicht (rückwirkend) hinsichtlich der aus den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat. (Rn. 24 - 29)*)
2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt auch für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (Bestätigung BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, juris Rn. 36 und vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 38 ff). (Rn. 82)*)
3. Zur Vorlagepflicht eines letztinstanzlichen Gerichts gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. (Rn. 75 - 79)*)
VolltextBGH, Urteil vom 02.02.2017 - III ZR 41/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15
1. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.*)
2. Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.*)
3. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 303/15
1. Aus § 24 II SGB VIII erwächst für den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (Fortführung VGH München BeckRS 2016, 41519, Rn. 24).*)
2. Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen. Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege zuweist.*)
3. Nach Wortlaut und Zweck des § 24 II 1 SGB VIII, der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII sowie der Regelungsabsicht des Gesetzgebers steht der Förderungsanspruch zwar nicht den Kindeseltern, sondern allein dem Kind selbst zu. Dies hindert einen Drittschutz zugunsten der Eltern jedoch nicht, weil die hier im Streit stehende Amtspflicht gerade auch den Zweck hat, ihre Belange wahrzunehmen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 302/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 265/15
1. Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.*)
2. Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung BGH, Urteile vom 08.12.1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22.05.1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29.07.1989 - III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21.10.2004 - III ZR 254/03, VersR2005, 1079).*)
3. Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.07.2015 - III ZR 196/14
Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317 = NJW 1993, 2303 und BGH, NVwZ 2001, 468 = WM 2001, 145).*)
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