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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 157/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2480; IMRRS 2011, 1807
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragsrecht - AGB in Prepaid-Mobilfunkverträgen

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 157/10


28 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2011, 1313 BGH - Kündigung aus wichtigem Grund: Zeitraum der Nachfrist muss angegeben werden!
IBR 2011, 1294 BGH - Wie konkret müssen AGB formuliert sein, um transparent zu sein?
IBR 2011, 1292 BGH - AGB müssen nicht auf die gesetzliche Rechtslage hinweisen!

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3153
Mit Beitrag
AGBAGB
Einbeziehung von AGB durch Schweigen auf ein kfm. Bestätigungsschreiben?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2022 - 18 U 10/21

1. Auf einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.

2. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders einer Allgemeiner Geschäftsbedingung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

3. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.

4. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt-generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.

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IBRRS 2021, 3147
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BGH, Urteil vom 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Stromversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Sonderkundenverträgen über die Belieferung mit Strom verwendet, halten die Klausel "Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn [das Stromversorgungsunternehmen] dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [dem Stromversorgungsunternehmen] in der Mitteilung gesondert hingewiesen", soweit sie sich auf die Ausübung eines wirksam vereinbarten Rechts des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Vertragsänderung bezieht, sowie die Klausel "Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt." einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).  (Rn. 24 - 28)*)

2. Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, aaO; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, aaO; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO). (Rn. 29 - 33)*)

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IBRRS 2021, 2065
Mit Beitrag
AGBAGB
Vertragsgegenstand kann durch AGB nicht verändert werden!

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - III ZR 169/20

1. Ein vollständiges Erbringen der Leistung i.S.d. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.*)

2. Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.*)

3. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, IBRRS 1999, 0952 = BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18.04.2002 - III ZR 199/01, IBRRS 2002, 0616 = NJW 2002, 2386, und vom 08.10.2009 - III ZR 93/09, Rz. 23, IBRRS 2009, 4693 = NJW 2010, 150).*)

4. Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771, Rz. 26 ff.).*)

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IBRRS 2019, 1767; IMRRS 2019, 0651; IVRRS 2019, 0251
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Werklohn vollständig gezahlt: Verwalter steht kein Wahlrecht zu!

BGH, Urteil vom 16.05.2019 - IX ZR 44/18

1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.*)

2. Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.*)

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IBRRS 2019, 0807; IMRRS 2020, 0555
MietrechtMietrecht
Pflegebedürftiger soll Unterkunfts- und Verpflegungskosten selbst tragen: Entsprechende Klausel muss transparent sein

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - III ZR 38/18

Zur Transparenzkontrolle vorformulierter Klauseln in Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz über die Verpflichtung des Pflegebedürftigen zur Tragung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.*)

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IBRRS 2018, 1299
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 04.04.2018 - IV ZR 104/17

1. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014) "13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles? ... 13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie ... die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: ... - 2 - B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort." verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (Rn. 7 - 18)*)

2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Ziff. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. April 2014 IV ZR 124/13). (Rn. 19 - 28)*)

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IBRRS 2016, 3231
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kaufsache mit kleinen Mängel behaftet: Käufer darf vollen Kaufpreis einbehalten!

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.*)




Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 446/15

1. Der Heimversorgungsvertrag, den der Apotheker mit dem Heimträger nach § 12a Abs. 1 ApoG schließt, ist seiner Rechtsnatur nach ein der behördlichen Genehmigung unterliegender, privatrechtlicher, zugunsten der Heimbewohner wirkender Rahmenvertrag, der eine zentrale Versorgung der Heimbewohner durch die in dem Vertrag bestimmte Apotheke öffentlichrechtlich legalisiert. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die "Heimapotheke" kostenlos führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Eine Vertragspartei, die das Vertragsverhältnis unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und begeht eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - V ZR 133/08, NJW 2009, 1262). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 0542; IMRRS 2016, 0340
Mit Beitrag
AGBAGB
Formularmäßige Übertragung der Betriebskosten ist ganz einfach!

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.*)

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IBRRS 2016, 0536
AGBAGB
Zulässigkeit einer Vertragsanpassungklausel in Gaslieferungsverträgen

BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Normsonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Klausel: "Anpassungen des Vertrags ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die X-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen."benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
VI. Die Inhaltskontrolle von AGB
2. Maßstäbe der Inhaltskontrolle


1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

I. Allgemeines (BGB § 543 Rn. 212-220)