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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 139/14
BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/14
Volltext14 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2017, 105 | BGH - Fassadenbauer durch Stromschlag verletzt: Haftet der Elektriker? |
9 Volltexturteile gefunden |
LG Würzburg, Beschluss vom 27.03.2023 - 44 S 119/23
Grundsätzlich kann sich der Mieter nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen oder von ihm zu vertreten ist. Ist jedoch ein vom Mieter verursachter Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung gedeckt und fällt dem Mieter hinsichtlich des Verschuldens lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, so bleibt die Befugnis des Mieters zur Minderung der Miete unberührt.
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den im Mietvertrag nicht als Fahrer benannten Sohn des Mieters im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gebraucht und beschädigt wurde.*)
2. Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Personen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Regressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Regressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.02.2020 - VII ZR 151/18
1. Die vom Hersteller P. beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161; Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - VII ZR 36/14, NJW 2017, 2617). (Rn. 20 - 28)*)
2. Eine deliktische Haftung der Benannten Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte gegenüber den Endempfängern der Medizinprodukte ist aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen. Bei der im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelung zum EUKonformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III in § 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 37 MPG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 MPV und Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG handelt es sich um ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte soll danach nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch die Benannte Stelle gewährleistet werden. (Rn. 33 - 38)*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 06.03.2019 - 5 U 1146/18
Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter können nicht weitergehend sein, als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner, weil der Dritte nur in den Bereich der vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten einbezogen ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16
1. Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rz. 7).*)
2. Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, IMR 2016, 478 = NJW 2017, 150 Rz. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.*)
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 204/14
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15
1. Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens. (Rn. 32)*)
2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im KapitalanlegerMusterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll. (Rn. 32)*)
3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu. (Rn. 42)*)
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden. (Rn. 62)*)
5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt. (Rn. 65)*)
6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen. (Rn. 69)*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/14
Zu den Voraussetzungen der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags.*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12
1. Fehler bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe können Haftungsansprüche Dritter auslösen, sofern sie in den Schutzbereich der Absprachen zwischen den Nachbarn einbezogen sind (hier: Nachbarschaftshelfer montiert eine Außenlampe und erkennt nicht, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, wodurch ein Bauarbeiter einen Stromschlag mit hypoxischem Hirnschaden erleidet).*)
2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind und der Nachbarschaftshelfer wegen des Schadenereignisses haftpflichtversichert ist.*)
3. Anlageninhaber i. S. v. § 2 HpflG ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes, dessen Elektroanlage einen schadenstiftenden Fehler aufweist. Zur Reichweite der Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HpflG.*)
4. Zur Frage, ob eine Änderung der DIN- oder VDE- Vorschriften den Hauseigentümer verpflichtet, die Elektroinstallation den neuen Vorschriften anzupassen.*)
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