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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 10/95
BGH, Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 10/95
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1996, 78 | BGH - Provisionsanspruch des Maklers für gegenüber einer GmbH erbrachten Grundstücksnachweis auch bei Kauf durch eine zweite GmbH derselben Gesellschafter? |
8 Volltexturteile gefunden |
KG, Beschluss vom 02.03.2023 - 10 U 92/21
1. Kennt der Kunde zwar bereits das Objekt, jedoch nicht die Adresse des Eigentümers/Verkäufers, so liegt keine die Courtage ausschließende Vorkenntnis vor. Erst der Nachweis der Adresse des Verkäufers seitens des Maklers ermöglicht es dem potenziellen Käufer, mit dem Verkäufer in Vertragsverhandlungen zu treten.
2. Dem Makler steht ein Provisionsanspruch gegen eine Gesellschaft als seinem Vertragspartner auch dann zu, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft das Objekt erwirbt.
3. Bei einem Passivprozess ist eine gelöschte Gesellschaft dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
4. Eine GmbH bleibt im Passivprozess auch nach ihrer Löschung im Übrigen dann parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
BGH, Urteil vom 21.11.2018 - I ZR 10/18
Weist der Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten nach und kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten zu Stande, entsteht kein Provisionsanspruch gegen den Verkäufer, auch wenn zwischen dem Erwerber und dem nachgewiesenen Kaufinteressenten eine feste, auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.*)
BGH, Urteil vom 17.10.2018 - I ZR 154/17
Bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber eines Objekts ist der Maklerkunde dem Makler zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener. Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um die Provisionspflicht zu begründen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.09.2017 - I ZR 261/16
1. Wird ein Objekt durch einen Dritten und nicht durch den Maklerkunden erworben, kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen beiden besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
2. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden.
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13
Wer sich schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag führen, muss sich daran festhalten lassen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 30.05.2012 - 20 O 331/11
1. Auch im Falle einer Vorkenntnis kann die Lieferung zusätzlicher Informationen einen Maklerlohnanspruch auslösen; dies jedoch nur dann, wenn diese eine wesentliche Maklerleistung darstellt, welche für den Kunden den konkreten Anstoß bietet, sich um das ihm bereits bekannte Objekt zu kümmern.
2. Die Vorkenntnis eines Gesellschafters einer Immobilien-GbR ist auch den anderen Gesellschaftern zuzurechnen.
VolltextBGH, Urteil vom 08.04.2004 - III ZR 20/03
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 10/95
Wird das einer GmbH durch einen Makler nachgewiesene Grundstück durch eine andere GmbH erworben, die von denselben Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftszweck später gegründet worden ist, so erwächst dem Makler daraus ein Provisionsanspruch gegen die erstgenannte GmbH.
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