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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZB 42/05


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3368; IMRRS 2005, 1750
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich?

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2006, 1083 BGH - Wem gegenüber muss Prozessvergleich widerrufen werden?
IBR 2006, 1004 BGH - Termingebühr bei gerichtlichem Vergleich?

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1834; IMRRS 2020, 0790
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Terminsgebühr auch für Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren!

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - V ZB 110/19

1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.*)

2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.*)

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IBRRS 2017, 0862; IMRRS 2017, 0358
RechtsanwälteRechtsanwälte
Versäumnisurteil ohne Antrag ergangen: Terminsgebühr erstattungsfähig!

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VI ZB 21/16

Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.*)

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IBRRS 2007, 4711; IMRRS 2007, 2312
ProzessualesProzessuales
Keine Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06

Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.*)

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IBRRS 2007, 2428; IMRRS 2007, 0788
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr nach Vergleich?

BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 101/06

1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507).*)

2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.*)

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IBRRS 2007, 2686; IMRRS 2007, 0982
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr ohne Anhängigkeit

BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05

Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.*)

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IBRRS 2007, 3444; IMRRS 2007, 1484
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Entstehung der vollen Terminsgebühr

BGH, Beschluss vom 24.01.2007 - IV ZB 21/06

Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.*)

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IBRRS 2007, 0488; IMRRS 2007, 0280
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen

BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - V ZB 11/06

Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig sind oder nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.

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IBRRS 2006, 3909; IMRRS 2006, 2850
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr für schriflichen Vergleich

BGH, Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB 28/05

a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05).*)

b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanwälten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Antworten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet.*)

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IBRRS 2006, 2748; IMRRS 2006, 1876
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schriftl. Vergleich über rechtshängigen Anspruch: Terminsgebühr

BGH, Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.*)

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IBRRS 2005, 3368; IMRRS 2005, 1750
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich?

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.*)

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