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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 256/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3089; IMRRS 2012, 2242
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Nicht existente Firma: Rechtsscheinhaftung des Handelnden

BGH, Urteil vom 12.06.2012 - II ZR 256/11

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 674 BGH - Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) firmiert falsch: Geschäftsführer haftet!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0679; IMRRS 2022, 0230
Mit Beitrag
GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht
Kein Hinweis auf Haftungsbeschränkung: Vertreter haftet persönlich!

BGH, Urteil vom 13.01.2022 - III ZR 210/20

Weist eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gem. § 311 Abs. 2, 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, IBR 2012, 674).*)

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IBRRS 2020, 1561
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Gemeinnützige Unternehmergesellschaft kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden!

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - II ZB 13/19

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden.*)

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IBRRS 2017, 3808; IMRRS 2017, 1598
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Falscher Zusatz an versteckter Stelle im Vertrag macht die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16

Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss an BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14, IBRRS 2016, 3460; IMRRS 2016, 1927 ).*)

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IBRRS 2012, 3089; IMRRS 2012, 2242
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Nicht existente Firma: Rechtsscheinhaftung des Handelnden

BGH, Urteil vom 12.06.2012 - II ZR 256/11

1. Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird.*)

2. In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.*)

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