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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZB 23/13
BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - II ZB 23/13
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2015, 287 | BGH - Kein Zugriff auf elektronischen Fristenkalender: Rechtsanwalt muss Handakten kontrollieren! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 138/17
1. Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst.
2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.
BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - II ZB 23/13
Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden.*)
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