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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 88/06


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2307
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Einforderung einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06

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1 Beitrag gefunden
IBR 2008, 504 BGH - Anrechnung der Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3447
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BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).*)

b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.*)

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IBRRS 2009, 1635
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.*)

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IBRRS 2008, 2307
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Einforderung einer Vertragsstrafe

BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06

Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker)
C. § 11 Abs. 1 VOB/B
III. § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

dd) Anrechnung der Vertragsstrafe auf Verzögerungsschadenersatzanspruch ( Rn. 159)


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

II. Vereinbarung (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 135-150)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

5. Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch ( Rn. 156)

5. Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch ( Rn. 156)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

IX. Verhältnis der Vertragsstrafe zu anderen Ansprüchen (VOB/B § 11 Rn. 70-74)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

II. Verhältnis zu Erfüllung und Schadensersatz (VOB/B § 11 Abs. 1 Rn. 79-83)