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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 73/10
BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 73/10
Volltext16 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 738 | BGH - Urheberrecht: Übertragung von Nutzungs- und Änderungsrechten in AGB zulässig! |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2022 - 18 U 10/21
1. Auf einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.
2. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders einer Allgemeiner Geschäftsbedingung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
3. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
4. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt-generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.
VolltextKG, Beschluss vom 02.05.2022 - 8 U 90/21
"Kosten der Bewachung des Gebäudes" können auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - auch einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - als Betriebskosten auf den Mieter von Gewerberaum umgelegt werden, ohne dass es einer Begrenzung der Höhe nach bedarf.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.10.2018 - I ZR 38/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 135/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 136/14
1. Die in Abschnitt XIII A 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
2. Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich "U-Musik" im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivverrechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.09.2014 - I ZR 35/11
1. Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen iSv Art. 28 V EGBGB zu Frankreich auf. (amtlicher Leitsatz)*)
2. § 31 V UrhG zählt nicht zu den iSv Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12
a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).*)
b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.*)
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