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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 53/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0205; IMRRS 2015, 0118
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialist für ...": Auch bei gleichbenannter Fachanwaltschaft nicht wettbewerbswidrig!

BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13

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12 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2015, 170 BGH - "Spezialist für ..." ist auch bei gleichbenannter Fachanwaltschaft nicht wettbewerbswidrig!
IBR 2013, 249 OLG Karlsruhe - "Spezialist für ...": Bei gleichbenannter Fachanwaltschaft wettbewerbswidrig!

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0269
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 2067
KaufrechtKaufrecht
"LGA tested Quality" und "LGA tested safety" sind "wesentliche Verbraucherinformationen"!

BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15

1. Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.*)

2. Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.*)

3. Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen.*)

4. Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.*)

5. Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.*)

6. Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - I ZR 112/15

ohne amtlichen Leitsatz

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 86/13

1. Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.*)

2. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.*)

3. Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient.*)

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IBRRS 2015, 3372
BauvertragBauvertrag

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - AnwZ (Brfg) 31/14

ohne amtlichen Leitsatz

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - AnwZ(Brfg) 31/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1112; IMRRS 2015, 0656
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialisierter" Rechtsanwalt: Irreführende Werbeaussage?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2015 - 6 U 3/14

1. Der Vorwurf einer missbräuchlichen (§ 8 Abs. 4 UWG) Mehrfachverfolgung bzw. Verfahrensspaltung lässt sich nicht allein damit begründen, dass zwei miteinander beruflich nicht verbundene Rechtsanwälte, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, in getrennten Verfahren gegen die als unlauter beanstandete Werbung eines weiteren Anwalts mit unterschiedlichen Unterlassungsanträgen vorgehen.*)

2. Die Werbeaussage eines Anwalts, er sei "spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht", ist irreführend, wenn dem Anwalt die Befugnis zur Führung des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht" nicht verliehen worden ist und er auch nicht darlegen kann, sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis zu erfüllen.*)

3. Sonstige Hinweise des Anwalts darauf, dass er sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert habe, können dagegen zulässig sein, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die schwerpunktmäßige Ausrichtung verstanden werden, ohne dass dies zwingend mit besonderen Kenntnissen einhergeht, die denen eines Fachanwalts entsprechen.*)

4. Ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt ist für Wettbewerbsverstöße auf der Homepage der Kanzlei nur dann wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Homepage hatte; die bloße Duldung dieses Inhalts reicht für die Passivlegitimation selbst dann nicht aus, wenn sich die wettbewerbswidrigen Aussagen auf die Person des angestellten Anwalts beziehen.*)

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IBRRS 2015, 0205; IMRRS 2015, 0118
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialist für ...": Auch bei gleichbenannter Fachanwaltschaft nicht wettbewerbswidrig!

BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13

1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht.*)

2. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.*)

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IBRRS 2013, 1051; IMRRS 2013, 0651
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialist für Familienrecht": Wettbewerbswidrige Werbung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013 - 4 U 120/12

Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i. V. m. § 7 Abs. 2 BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig.*)

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1 Leseranmerkung gefunden
RA als "Spezialist für ..."
Leseranmerkung von Hans Christian Schwenker zu
 R 
"Spezialist für ...": Bei gleichbenannter Fachanwaltschaft wettbewerbswidrig!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2013, 249