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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 40/01


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 0242
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Umgekehrte Versteigerung: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 40/01

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2004, 1064 BGH - Durchführung einer umgekehrten Auktion (reverse auction)!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0585
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Keine Mitteilungspflicht über Listenpreis oder Grundpreis

BGH, Urteil vom 21.07.2011 - I ZR 192/09

Der Listen oder Grundpreis für ein individuell anzufertigendes Produkt (hier: Treppenlift-Anlage) gehört nicht zu den mitteilungsbedürftigen Bedingungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, unter denen eine beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: "Wertgutschein" in Höhe von Euro 500) in Anspruch genommen werden kann.*)

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IBRRS 2011, 3471
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Irreführende Werbung als "Vertragspartner" einer KfZ-Marke

BGH, Urteil vom 17.03.2011 - I ZR 170/08

Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.*)

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IBRRS 2010, 3578; IMRRS 2010, 2617
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Zulässigkeit einer Werbung: "nur heute ohne Mehrwertsteuer"

BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 75/08

Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.*)

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IBRRS 2007, 4400
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Irreführung durch Angabe "bis zu 150% Zinsbonus"

BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 57/05

1. Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.*)

2. Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.*)

3. Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.*)

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IBRRS 2004, 2707
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Fahrschule: Unlauteres Wettbewerbsverhalten

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 187/02

Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.*)

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IBRRS 2004, 0242
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Umgekehrte Versteigerung: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 40/01

Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.*)

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IBRRS 2004, 0244
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Inverse Auktion

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - I ZR 141/02

Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.*)

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