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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZB 59/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1673; IMRRS 2008, 1132
ImmobilienImmobilien
Räumungsschutz bei Herzinfarktrisiko statt Suizidgefahr

BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07

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15 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2008, 257 BGH - Räumungsschutz: Herzinfarktrisiko statt Suizidgefahr als Härtegrund?

11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2930; IVRRS 2021, 0458
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsrechtliches Räumungsverfahren

LG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2020 - 19 T 294/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1751; IMRRS 2020, 0775
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Antrag auf Räumungsschutz hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung

AG Heilbronn, Beschluss vom 26.05.2020 - 16 M 4077/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 0039; IMRRS 2018, 1502; IVRRS 2018, 0624
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - I ZB 125/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3593
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - I ZB 89/16

ohne amtlichen Leitsatz

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2077; IMRRS 2016, 1260
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Schuldner psychisch schwer erkrankt: Einstellung der Zwangsräumung?

BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - I ZB 109/15

Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten.*)

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IBRRS 2016, 0676; IMRRS 2016, 0433
ProzessualesProzessuales
Gehörvesrtoß bei unterlassenem Hinweis durch Berufungsgericht

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZR 183/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 3333
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14

a) In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Festhaltung an der ständigen Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379).

b) Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden.

c) § 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber gleichwohl die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür, bei der behaupteten Anlage von Kapitalbeträgen etwa den Vortrag und den Nachweis der Anlage in eine bestimmte Art von Wertpapieren.

d) Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.

BRAO § 51b aF; BGB §§ 203, 204

a) Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den Anwalt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur analog § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die sekundäre Hinweispflicht verletzt.

b) Die auf die primäre Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung auch wegen des Sekundäranspruchs, der nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden ist; dasselbe gilt für die Hemmung durch Verhandlungen.

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IBRRS 2012, 3085; IMRRS 2012, 2240
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Grundstücksräumung: Was geschieht mit (Nutz-)Tieren?

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - I ZB 19/11

1. Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden; dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere sehr hoch ausfallen.*)

2. Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verkaufen, hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen.*)

3. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO hier: Verhängung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner, um diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die der Räumung des Grundstücks dienen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung weitergehende Handlungspflichten des Schuldners Gegenstand des Vollstreckungstitels sind.*)

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IBRRS 2010, 0449; IMRRS 2010, 0277
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsrecht

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - I ZB 34/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 1008; IMRRS 2009, 0617
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Isolierte Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig?

KG, Urteil vom 02.09.2008 - 27 U 153/07

Eine Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges ist auch nachträglich möglich, wenn hierdurch die Vollstreckung eines bereits titulierten Leistungsanspruchs gemäß §§ 756, 765 ZPO erleichtert wird. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellungsklage.*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 11

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

V. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ( Rn. 897-898)


2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

III. Sonstige Fälle der Gesundheitsgefährdung (ZPO § 765a ZPO Rn. 23-24)