Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZB 58/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2619; IMRRS 2007, 0932
ProzessualesProzessuales
Pflicht zu positivem Tun bei Verurteilung zur Duldung

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - I ZB 58/06

Dokument öffnen Volltext

17 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2008, 128 BGH - Verurteilung zur Duldung von Mängelbeseitigungen: Wie wird vollstreckt?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1455; IMRRS 2023, 0662
ImmobilienImmobilien
So klappt es nicht mit den Nachbarn...

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2023 - 5 W 18/23

1. Der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass (u. a.) „sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören… tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen“ habe, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn selbst nach der gebotenen Auslegung des Titels nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Verhaltensweisen von diesem Verbot erfasst sein sollen.

2. Zur Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes gegen eine vergleichsweise übernommene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von dem Grundstück der Schuldner ausgehen, die verursacht werden „durch das Koten und Urinieren der von ihnen dort gehaltenen Hunde“ sowie insbesondere, etwaige „Hinterlassenschaften“ umgehend zu beseitigen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2022, 2346; IMRRS 2022, 0984
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Grundstückvermessung auch in der Wohnung des Nachbarn?

BGH, Urteil vom 20.05.2022 - V ZR 199/21

1. Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist.*)

2. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2021, 2465; IMRRS 2021, 0911; IVRRS 2021, 0391
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Widerstand durch Unterlassen?

BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)

2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)

3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)

4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)




IBRRS 2017, 3770; IMRRS 2017, 1568; IVRRS 2017, 0618
ProzessualesProzessuales
Kran darf nicht auf Nachbargrundstück überschwenken!

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 W 136/17

1. Eine zuerst ergangene einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Besitzstörung, welche sich auf possessorische Besitzansprüche stützt, wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Verfügungsgläubiger in einer später erlassenen einstweiligen Verfügung gestützt auf petitorische Besitzansprüche des anderen zur Duldung der Besitzbeeinträchtigung verpflichtet wird; die zuerst ergangene Verfügung bedarf zu ihrer Wirkungslosigkeit der Aufhebung.*)

2. Die später erlassene Duldungsverfügung entschuldigt den dortigen Gläubiger nicht bei Verstößen gegen eine gegen ihn gerichtete, frühere Unterlassungsverfügung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 0677
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauern-der Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. (Rn. 19 - 26)*)

2. Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben. (Rn. 39)*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1276
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15

1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).*)

2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531)*)

3. Zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, wenn der zur Unterlassung von Werbung mittels elektronischer Post Verpflichtete die E-Mail-Adresse des Betroffenen gegen dessen Willen nutzen möchte, um sie zu Lösch- oder Sperrzwecken an seine Werbepartner weiterzuleiten*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 0202; IVRRS 2017, 0154
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Unterlassungsanspruch kann auch den Rückruf von Produkten umfassen!

BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - I ZB 34/15

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist. Danach muss ein Schuldner, dem der Vertrieb eines Produkts untersagt worden ist, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.*)

2. Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands geboten sind, kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben, wenn der Schuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren geltend macht, dass ihm die zur Beseitigung des Störungszustands nach Lage der Dinge erforderlichen Handlungen unmöglich oder unzumutbar sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 0877; IMRRS 2016, 0560
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14

1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.

2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.

3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.

Dokument öffnen Volltext


Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14

1. Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG). (amtlicher Leitsatz)*)

Dokument öffnen Volltext


Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14

1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.*)

2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.*)

3. Als Störer iSv § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.*)

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 13

1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

2. Unterlassungs- und Beseitigungs­kla?gen gegen andere Wohnungseigentümer ( Rn. 99-109)


2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

E. Prozessrecht (BGB § 539 Rn. 63-64)