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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 9 U 502/11
OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 9 U 502/11
17 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2011, 511 | OLG München - Schadensersatz wegen Mängeln: Verbot der Überkompensation! |
IBR 2011, 460 | OLG München - Planungsfehler und unterlassener Hinweis: Teilung der Nachbesserungskosten 50:50! |
6 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17
1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)
2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)
3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)
4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)
5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)
6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)
7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)
8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)
OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 - 7 U 168/16
1. Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen.*)
2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern (hier: planender Architekt und bauausführendes Unternehmen) ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)
3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)
4. Der planende Architekt kann sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt hat.*)
5. Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftragnehmer gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 164/15
1. Die konkrete Mängelbeseitigungsmethode ist im Vorschussprozess grundsätzlich bereits festzulegen. Wenn indes die richtige Sanierungsart bzw. der notwendige Sanierungsumfang im Voraus nicht zu bestimmen ist, dürfen mit der Vorschussklage nur die Mindestkosten zuerkannt werden. Der ungeklärte Rest ist dem Feststellungsantrag bzw. dem Abrechnungsverfahren (mit einer dortigen eventuellen Nachforderung) vorzubehalten.*)
2. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers einer Werkleistung kann auch dann gegeben sein, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf eine solche vertragswidrig vollständig unterlassene Planung zurückzuführen ist.*)
3. Voraussetzung eines diesbezüglichen Mitverschuldens des Auftraggebers ist indes immer, dass diesen eine Planungsverantwortung trifft. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Übernimmt indes ein Werkunternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Ausführungsplanung berufen.*)
4. Die Beurteilung solcher Fälle ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten, von den Fachkenntnissen des Bauherrn selbst und der Kenntnis des Werkunternehmens - auch zur Bedeutung einer fehlenden Planung.*)
5. Im Rahmen der Bemessung der Kostenentscheidung für ein selbständiges Beweisverfahren ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren Deckungsgleichheit besteht und auch der Rechtsgedanke des § 96 ZPO ist angemessen zu berücksichtigen.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - 22 U 2/12
1. Ein Bauunternehmer darf nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht.
2. Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs (hier: von Schlacke unterhalb von Gebäuden), muss der Bauunternehmer es zumindest für möglich halten, dass die Verwendung nicht zulässig ist.
3. Handelt es sich bei dem vorgeschriebenen Baumaterial um ein inhomogenes, in seiner jeweiligen Mischung Schwankungen unterfallendes Produkt, muss sich der Bauunternehmer zumindest durch Stichproben vergewissern, dass die Mischung "stimmt" und für den konkreten Verwendungszweck geeignet ist.
4. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Bauherrn und unterlassenem Hinweis des Bauunternehmers sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.
5. Nimmt der Architekt ein besonderes Vertrauen des Bauherrn in Anspruch und hat er Kenntnis von dem geplanten Einbau eines untauglichen Baumaterials, muss er gegenüber dem Bauherrn auch dann Bedenken anmelden, wenn die betreffende Maßnahme weder geplant noch angeordnet oder überwacht hat.
OLG Braunschweig, Urteil vom 17.01.2013 - 8 U 203/10
1. Sofern die Parteien eines VOB-Bauvertrags nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind Grundlage des Vertrags die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten Fassung.
2. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber bei Mängeln der Leistung einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung.
3. Für einen Mangel der Funktionstauglichkeit seines Werks hat der Auftragnehmer grundsätzlich verschuldensunabhängig einzustehen. Er ist für den Mangel nur dann nicht verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.
4. Verschließt sich der Architekt des Bauherrn oder dessen Bauleiter den Bedenken des Auftragnehmers, sind diese dem Auftraggeber (schriftlich) mitzuteilen.
5. Ist ein Mangel auf falsche Planungsvorgaben des Auftraggebers zurückzuführen und hat der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt, sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.
VolltextOLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 9 U 502/11
1. Der Vermögensschaden des Auftraggebers, der noch keine Mängelbeseitigung durchgeführt hat, bemisst sich zunächst nach den zur Nachbesserung erforderlichen Netto-Kosten ohne Berücksichtigung einer etwaigen, später zu zahlenden Umsatzsteuer.*)
2. Das der Schadensbemessung zu Grunde liegende Verbot der Überkompensation gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Schadensersatzrechts auch für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bzw. des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.*)
3. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B sind die Nachbesserungskosten grundsätzlich zu teilen.*)
4. Sind beide Parteien in gleichem Maße fachkundig spricht dies dafür, den Verschuldensanteil jeweils mit 50% zu bemessen.*)
3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski) |
D. § 4 Abs. 3 VOB/B: Bedenkenhinweis des Auftragnehmers |
IV. Rechtsfolgen |
2. Fehlende oder unzureichende Erfüllung der Prüf- und Hinweisobliegenheit |
b) Mitverschulden des Auftraggebers |
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme |
III. Inhalt der Regelung |
1. Mängelbeseitigungspflicht |
e) Einschränkungen der Mängelbeseitigungspflicht |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
D. Mängelhaftung im Fall eines vom Auftraggeber oder durch mangelhafte Vorunternehmerleistungen verursachten Mangels |
III. Mitverantwortung des Auftraggebers |
2. Mitverursachung durch den Auftraggeber |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |