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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 9 U 39/08


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2997; IMRRS 2008, 1714
GewerberaummieteGewerberaummiete
Falsche Angaben zum geführten Sortiment: Anfechtung möglich!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2008 - 9 U 39/08

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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2 Beiträge gefunden
IMR 2008, 413 OLG Naumburg - Anfechtung eines Mietvertrags bei bewusst unvollständigen Angaben des Mieters?
IMR 2008, 164 LG Magdeburg - Arglistige Täuschung durch unvollständige Sortimentsliste: Anfechtbarkeit des Mietvertrags!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 3737; IMRRS 2010, 2744
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Arglistige Täuschung durch unvollständige Sortimentsliste

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.*)

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IBRRS 2010, 0840; IMRRS 2010, 0553
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kein Räumungsanspruch mangels Aufklärungspflicht über Kundenkreis

LG Essen, Urteil vom 05.11.2009 - 6 O 236/09

1. Ein gewerblicher Mieter muss den Vermieter weder darüber aufklären, von welchen Kreisen die von ihr angebotene Kleidung vorzugsweise gekauft und getragen wird, noch bezüglich etwaiger Vorkommnisse im Zusammenhang mit anderen von ihm angemieteten Geschäftsräumen.

2. Mangels bestehender Aufklärungspflicht stellt ein Verschweigen von Tatsachen somit keine arglistige Täuschung dar und gibt dem Vermieter keinen Grund zur Anfechtung des Mietvertrages nach § 123 BGB.

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IBRRS 2009, 2036; IMRRS 2009, 1053
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Mieter muss über Konfliktpotential seiner Waren aufklären

KG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 U 223/08

1. Der potentielle Mieter von Gewerberäumen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vermieter vor Vertragsschluss über seine Absicht aufzuklären, nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird und dementsprechendes Konfliktpotential besitzt.*)

2. Für die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung für den Vertragsschluss genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es reicht aus, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre.*)

3. Der Anfechtende kann den von ihm zu erbringenden Beweis der Arglist des Anfechtungsgegners durch Indizien führen, die den Schluss auf den Täuschungsvorsatz zulassen.*)

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IBRRS 2008, 2997; IMRRS 2008, 1714
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Falsche Angaben zum geführten Sortiment: Anfechtung möglich!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2008 - 9 U 39/08

Macht der Mieter in seiner Sortimentsliste bewusst unvollständige Angaben und verschweigt er insbesondere eine Modemarke, die in der Öffentlichkeit mit einem Bezug zur rechtsradikalen Szene wahrgenommen wird, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

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IBRRS 2008, 0856; IMRRS 2008, 0597
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Falsche Angaben zum geführten Sortiment: Anfechtung möglich!

LG Magdeburg, Urteil vom 13.02.2008 - 5 O 1879/07

Macht der Mieter in seiner Sortimentsliste bewusst unvollständige Angaben und verschweigt er insbesondere eine Modemarke, die in der Öffentlichkeit mit einem Bezug zur rechtsradikalen Szene wahrgenommen wird, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

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1 Nachricht gefunden
Räumungsklage des Ladenlokals im Hundertwasserhaus in Magdeburg wegen Angebots der Marke «Thor Steinar» bestätigt
(29.10.2008) Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Naumburg hat heute im Verfahren über die Räumung des Ladenlokals im Hundertwasserhaus in Magdeburg die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das Räumungsurteil des Landgerichts Magdeburg bestätigt.
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