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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 W 59/09


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 2744; IMRRS 2009, 1488
GewerberaummieteGewerberaummiete
Berechnung des Gebührenstreitwerts bei berechtigter Mietminderung

KG, Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2009, 365 KG - Mietminderung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage ist der Jahresbetrag!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1507; IMRRS 2016, 0933
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Feststellungsklage wegen Mietmängeln?

KG, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16

1. Klagt der Mieter auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Sachmangels gemindert sei, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht entsprechend anwendbar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09, IMR 2009, 365).

2. Wird die Feststellungsklage mit der Klage auf Beseitigung des Mangels verbunden, ist das Feststellungsinteresse jedoch nach § 3 ZPO in der Regel auf den Jahresbetrag der (ggf. vom Mieter angegebenen) Minderung zu schätzen.

3. Die Vorschrift des § 9 Satz 1 ZPO ist in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Sie bezieht sich auf Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 3,5 Jahren haben oder haben können. Die Minderung bis zur Mangelbeseitigung hängt hingegen von der im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) absehbaren Dauer bis zum Erlass und zur Vollstreckung eines (vorläufig vollstreckbaren) Titels ab. Diese ist regelmäßig eher mit einem Jahr als mit dreieinhalb Jahren anzunehmen.

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IBRRS 2015, 3112; IMRRS 2015, 1406
ProzessualesProzessuales
Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung!

LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

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IBRRS 2015, 0629; IMRRS 2015, 0375
ProzessualesProzessuales
Mieter leugnet Pflicht zur Mietzinszahlung: Gebührenstreitwert für negativen Feststellungsantrag?

LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2014 - 63 T 88/14

1. Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.

2. Für die Feststellung der Minderungsberechtigung ist die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG nicht einschlägig.

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IBRRS 2014, 0537; IMRRS 2014, 0257
ProzessualesProzessuales
Streitwertwertbemessung eines Mietminderungsantrags?

KG, Beschluss vom 06.01.2014 - 8 W 96/13

Ein auf die Feststellung der Minderung gerichteter Klageantrag ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen.*)

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IBRRS 2013, 4726; IMRRS 2013, 2168
ProzessualesProzessuales
Welcher Gebührenstreitwert bei Mietminderungsklage?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13

1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.*)

2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012, 8 W 44/12, MDR 2012, 1085).*)

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IBRRS 2012, 2864; IMRRS 2012, 2090
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Streitwert bei Feststellungsklage auf Mietminderung

KG, Beschluss vom 11.06.2012 - 8 W 44/12

Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert ist, ist analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Senats).*)

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IBRRS 2011, 3248; IMRRS 2011, 2343
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zivilprozess - Klage auf Feststellung der Mietminderungshöhe: Streitwert?

KG, Beschluss vom 04.08.2011 - 8 W 48/11

Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg, IMR 2010, 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 U 169/08, imr-online; OLG Düsseldorf, IMR 2010, 1006 - nur online).*)

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IBRRS 2010, 3487; IMRRS 2010, 2551
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietminderungen: Höhe des Gebührenstreitwerts?

KG, Beschluss vom 26.08.2010 - 8 W 38/10

Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)

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IBRRS 2010, 4443; IMRRS 2010, 3244
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Gebührenstreitwert bei Feststellung der Minderungsberechtigung

LG Berlin, Beschluss vom 20.07.2010 - 63 T 148/10

Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, sodass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können.

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IBRRS 2009, 2744; IMRRS 2009, 1488
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Berechnung des Gebührenstreitwerts bei berechtigter Mietminderung

KG, Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09

Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 Var. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)

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