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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 W 38/10


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3487; IMRRS 2010, 2551
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietminderungen: Höhe des Gebührenstreitwerts?

KG, Beschluss vom 26.08.2010 - 8 W 38/10

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17 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 493 KG - Streitwert einer Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung?

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0010; IMRRS 2020, 0005; IVRRS 2020, 0004
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss?

OLGRostock, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 W 44/19

Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechtes aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.*)

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IBRRS 2020, 1010; IMRRS 2020, 0418; IVRRS 2020, 0171
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mieterklage auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss?

OLG Rostock, Beschluss vom 20.11.2019 - 3 W 44/19

Macht der Mieter einen Kostenvorschuss zur Ausübung seines Selbsthilferechts aus § 536a Abs. 2 BGB geltend, richtet sich der Gebührenstreitwert einer hierauf gerichteten Klage nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und damit nach der begehrten Höhe des Vorschusses, welche sich an den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten orientiert.*)

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IBRRS 2016, 1876; IMRRS 2016, 1144
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung?

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 = IBRRS 2006, 1960 = IMRRS 2006, 1233; vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).*)

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IBRRS 2016, 0530; IMRRS 2016, 0331
ProzessualesProzessuales
Mietminderung: Streitwert bemisst sich nach 3 1/2-fachem Jahresbetrag!

LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2015 - 67 T 194/15

Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.

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IBRRS 2015, 3164; IMRRS 2015, 1429
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mietminderung?

LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2015 - 67 T 137/15

Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.*)

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IBRRS 2015, 3112; IMRRS 2015, 1406
ProzessualesProzessuales
Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung!

LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

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IBRRS 2014, 2768; IMRRS 2014, 1449
ProzessualesProzessuales
Klage auf Feststellung, dass keine Miete gezahlt werden muss: Streitwert?

LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2014 - 65 S 508/12

Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, ist das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses. Für die Bestimmung des Streitwertes gelten daher dieselben Grundsätze.

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IBRRS 2014, 2607; IMRRS 2014, 1345
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass keine Miete gezahlt werden muss?

LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2014 - 65 T 64/14

Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können.

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IBRRS 2014, 0537; IMRRS 2014, 0257
ProzessualesProzessuales
Streitwertwertbemessung eines Mietminderungsantrags?

KG, Beschluss vom 06.01.2014 - 8 W 96/13

Ein auf die Feststellung der Minderung gerichteter Klageantrag ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen.*)

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IBRRS 2013, 4726; IMRRS 2013, 2168
ProzessualesProzessuales
Welcher Gebührenstreitwert bei Mietminderungsklage?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13

1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.*)

2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012, 8 W 44/12, MDR 2012, 1085).*)

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